· Fachbeitrag · Regress
Der Missbrauch der roten 06-Kennzeichen im Versicherungsrecht und im Verwaltungsrecht
| Nicht jeder Inhaber von roten 06-Kennzeichen, mit denen Fahrzeuge vom Kennzeicheninhaber provisorisch und für die erlaubten Zwecke Prüfungsfahrt, Probefahrt und Überführungsfahrt sowie die Fahrt zum Tanken und zum Waschen vor der Auslieferung zum Straßenverkehr zugelassen werden können, hält sich an die strengen Regeln. Ein aktuelles Urteil vom LG Mönchengladbach ist Anlass, das Thema zu beleuchten. |
1. Die Fahrt, bei der fast alles nebulös blieb
Hat die Fahrt mit dem roten 06-Kennzeichen das Gepräge einer Privatfahrt und wirkt der Autohändler in seiner Rolle als Versicherungsnehmer (VN) nicht daran mit, die Umstände aufzuklären, hat der Handel- und Handwerkversicherer, der hinter dem roten Kennzeichen steht, einen Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die von ihm an den Geschädigten erstatteten Leistungen gegen den VN, entschied das LG Mönchengladbach.
„Jemand“ fuhr mit dem Fahrzeug, das mit dem roten Kennzeichen versehen war, zu einer Arztpraxis. Dort wurde die Handbremse nicht angezogen. Das Fahrzeug rollte gegen ein anderes und richtete daran Schaden an. Per Fragebogen wollte der Versicherer (VR) vom VN wissen, welches Fahrzeug das war. Er forderte Kopien der Zulassungsbescheinigungen und des Kaufvertrags an. Der VN beantwortete nichts. Erst im Laufe eines langen Hin und Her erklärte er, der Nutzer des Fahrzeugs (es blieb bis zuletzt unklar, welches Fahrzeug das überhaupt war) sei damals sein Mitarbeiter gewesen. Die Ehefrau des Arztes hätte das Fahrzeug gekauft, und die Fahrt diente der Auslieferung. Aber auch dazu wurde keinerlei Beleg vorgelegt.
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