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  • 16.09.2026 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Feststellungsklage parallel zur vorläufigen Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten

    Dass die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags flankierend zu einem bezifferten Antrag auf zunächst wegen unklarer Haftung erfolgender Durchsetzung fiktiver Reparaturkosten nicht den Vortrag erfordert, die Reparatur sei beabsichtigt, hat der BGH geklärt. Es genügt, dass sie möglich ist (BGH, 8.4.25, VI ZR 25/24, Abruf-Nr. 249073 ). Daraus muss sich die Möglichkeit einer Schadenerweiterung ergeben. Da werden zumeist die Mehrwertsteuer und der Ausfallschaden genannt. Die erste Position entsteht immer, die zweite oft erst durch die Reparatur.