· Fachbeitrag · Prozessrecht
Dash-Cam-Aufnahmen sind auch bei Unfällen im teilweise ruhenden Verkehr verwertbar
von Dr. Toni Kapfelsperger, München
Das LG Frankenthal hatte in einem zivilrechtlichen Haftungsprozess über die Verwertung von Dash-Cam-Aufnahmen zu entscheiden. Die Aufnahmen stammten aus einem parkenden Auto, das beschädigt wurde. Das LG hat die Aufnahmen verwertet und sich dabei auf den BGH berufen.
1. Der Fall vor dem LG Frankenthal
Zwei Autofahrer streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger parkte mit seinem Pkw auf einer eingezeichneten Parkbucht parallel zur Straße. Als er ausstieg, die Fahrertür schloss und die hintere Tür auf der Fahrerseite öffnete, um seine zweijährige Tochter abzuschnallen und aus dem Auto heraus zu holen, befuhr der Beklagte mit seinem Pkw die Straße. Es kam zur Kollision mit der geöffneten Fahrzeugtür des klägerischen Fahrzeugs.
Zivilrechtlich war durch das LG Frankenthal die Frage zu klären, welche Mitverschuldensanteile welcher der Pkw-Fahrer am Verkehrsunfall trägt und ob hierfür die Dash-Cam-Aufnahme des parkenden Autos als Beweis herangezogen werden kann (7.7.25, 5 O 4/25, Abruf-Nr. 254150).
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