14.04.2026 · Nachricht · Prozessrecht
Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, denn der Versicherer muss seinen Versicherungsnehmer befragen
| Zum Standardrepertoire mancher Versicherer, das Unfallereignis überhaupt und darüber hinaus das Entstehen eines Schadens mit Nichtwissen zu bestreiten, sagt das LG Kiel in einem Vorgang, bei dem der Beklagte das geparkte Fahrzeug des Geschädigten beschädigt hat: |
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