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  • 10.12.2021 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Angebotene Abtretung via beA genügt

    | Hat der Kläger zuletzt mit der Klage die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt angeboten, fehlt der Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zug-um-Zug-Verurteilung. Denn die Beklagte muss lediglich die Abtretung annehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Schriftsatz via beA bei Gericht ankam, also der Beklagten keine unterschriebene Urkunde vorliegt. |