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  • · Fachbeitrag · Prozesskosten

    Nachbesichtigungsverlangen, Fristen und § 93 ZPO

    | Eine Entscheidung des LG Duisburg macht der Versicherungswirtschaft derzeit Freude: Das Verlangen des Versicherers, das unfallbeschädigte Fahrzeug trotz eines ihm vorgelegten Schadengutachtens selbst besichtigen zu wollen, führe dazu, dass der Zeitraum, in dem er regulieren muss, verlängert werde. Eine nach Ablauf der regulären Regulierungsfrist von vier bis sechs Wochen nach Einreichung der Bezifferungsunterlagen, aber vor Ablauf der verlängerten Frist eingereichte Klage des Geschädigten kann dann bei sofortigem Anerkenntnis in die Kostenfolge des § 93 ZPO führen. |

     

    Der Geschädigte hatte die Nachbesichtigung ‒ wie das LG Duisburg meint ‒ grundlos verweigert. Das Hin und Her, bis er schlussendlich doch zustimmte, kostete Zeit. Der Versicherer erkannte nach Klageeinreichung in von ihm für richtig gehaltener Höhe an. Mit der weitergehenden Forderung unterlag der Kläger. Also hatte er gemäß § 93 ZPO die Kosten zu tragen (LG Duisburg 11.4.23, 11 O 146/22, Abruf-Nr. 236850).

     

    Angesichts der wachsenden Aktivitäten einiger Rechtsschutzversicherer, wegen schuldhaft verursachter unnötiger Prozesskosten Regress nehmen zu wollen, ist es also durchaus riskant, vor dem Hintergrund eines virulenten Nachbesichtigungsverlangens bereits die Klage einzureichen.