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  • 17.02.2026 · Nachricht · Prozesskosten

    Klageveranlassung, wenn dem Grunde nach schon alles geklärt ist

    | Der Versicherer hat seine Eintrittspflicht bereits bestätigt. Nach Übersendung des spezifizierten Anspruchsschreibens vom 12.8. hat die anwaltliche Vertretung des Geschädigten mit weiterer Mail vom 3.9. eine weitere Frist zur Erledigung bis zum 10.9. gesetzt und nach deren Ablauf Klage erhoben. Am 13.9. und damit nach Anhängigkeit der Klage hat der Versicherer als Beklagter mitgeteilt, die Reparaturrechnung sei dem Aufforderungsschreiben entgegen der Ankündigung nicht beigefügt gewesen. |