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  • 06.03.2026 · Nachricht · Prozesskosten

    Auslegung einer zum falschen Zeitpunkt erklärten Erledigung

    | Nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage zahlt der beklagte Versicherer einen Teil der Forderung. In der Annahme, das sei nach Rechtshängigkeit erfolgt, erklärt der Klägervertreter Erledigung der Hauptsache. Der Versicherer widerspricht. Das LG München I deutet die Erledigungserklärung in eine teilweise Klagerücknahme um, die nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kostenprivilegiert ist. |