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  • · Nutzungsausfall

    Nutzungsausfall bei langer Ausfalldauer: Linear bis zum letzten Tag oder weniger ab dem 30. Tag?

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    | Immer wieder wird von Versicherern bei langer zu entschädigender Ausfalldauer auf eine Entscheidung des OLG Dresden verwiesen. Danach sei der Betrag aus der Nutzungsausfallentschädigungstabelle nur bis zum 30. Ausfalltag zu erstatten. Ab dem 31. Tag sei nur noch der Betrag für Vorhaltekosten zu erstatten. In der Erkenntnis, dass das der BGH-Rechtsprechung zuwiderläuft, ist offenbar dem OLG Dresden selbst nicht wohl mit dem älteren, immer wieder von Versicherern bemühten Urteil. Das zeigt ein aktueller Vorgang, bei dem es elegant die Kurve bekommen hat. |

     

    1. Die BGH-Rechtsprechung wird respektiert …

    Das LG Chemnitz hatte offenbar unter dem Eindruck der älteren OLG-Rechtsprechung ab dem 31. der 150 Ausfalltage die Vorhaltekosten zur Grundlage gemacht. Die Berufung des Geschädigten war erfolgreich.

     

    Zwar hat das OLG Dresden seine ältere Rechtsprechung nicht generell aufgegeben (10.7.25, 10 U 477/25, Abruf-Nr. 249385, eingesandt von RA Sven Schönherr, Schwarzenberg/Erzgb.). Jedoch hat es sich überwiegend und ausdrücklich an der Entscheidung BGH 25.1.05, VI ZR 112/04, Abruf-Nr. 050823, orientiert:

     

    Die Ermittlung der Schadenshöhe liege gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden orientiere sich dabei an der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die keine verbindliche, aber eine mögliche Methode der Schadensermittlung bei einem Nutzungsausfallschaden sei. Die Tabelle sei auch bei einem Nutzungsausfall von langer Dauer anwendbar. Insbesondere sei die Höhe der Entschädigung nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt.

     

    2. … aber der alte Zopf zur Gesichtswahrung nicht ganz abgeschnitten

    Nach diesen Ausführungen folgt die Gesichtswahrungspassage: Etwas anderes könne zwar bei einer besonders langen Dauer des Nutzungsausfalls gelten. Dann seien dem Nutzungsausfallschaden ab dem die ersten 30 Tage des Nutzungsausfalls folgenden Zeitraum die Vorhaltekosten zugrunde zu legen, die sich ebenfalls aus den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ergeben (OLG Dresden 30.6.10, 7 U 313/10). Ein besonders langer Nutzungsausfall liege hier aber nicht vor. Dieser belaufe sich insgesamt (d. h. einschließlich der ersten Tage, in denen ein Ersatzfahrzeug angemietet war) auf rund 150 Tage. Das sei weniger als 1/4 des Zeitraums (642 Tage), bei dem wegen besonders langer Dauer des Nutzungsausfalls eine Reduzierung auf die Vorhaltekosten für notwendig gehalten wurde (OLG Dresden, a.a.O.). Dazu bestehe im vorliegenden Fall auch deshalb kein Anlass, weil der beanspruchte Entschädigungsbetrag (7.000 EUR) weit hinter dem Wert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt (16.500 EUR) zurückbleibe.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 176 | ID 50498758