· Fachbeitrag · Leserforum
Der feine Unterschied zwischen „Betrieb“ und „Gebrauch“ des Kraftfahrzeugs
Bei manchem Schadenhergang kann man zweifeln, ob man beim Kfz-Versicherer ansetzen muss oder beim Privathaftpflichtversicherer. Dazu erreichte uns eine Leserfrage.
Frage: Unser Mandant befährt die Autobahn. Vor ihm befindet sich der Anspruchsgegner und fährt unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss (Schlangenlinien, plötzliches Abbremsen und Beschleunigen etc.). Als dieser Gegenstände aus dem Auto wirft, wird das Fahrzeug unseres Mandanten beschädigt.
Uns stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist und eine Klage gegen den Kraftfahrtversicherer erhoben werden kann. Uns ist natürlich bewusst, dass der Begriff „Betrieb“ weit zu fassen ist. Meines Erachtens, und hier gehen unsere Meinungen in der Kanzlei auseinander, ist das bewusste Herauswerfen von Gegenständen jedoch davon nicht mehr erfasst. Ist das richtig?
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