· Fachbeitrag · Leserforum
Der potenziell gestörte Vorteilsausgleich und das Werkstattrisiko
Verschiedene Gerichte haben entschieden, der Rückforderungsanspruch des Geschädigten und damit nach dessen Abtretung der Regressanspruch des Versicherers gegen die Werkstatt unterliege der mit der Abnahme des Werks beginnenden zweijährigen Verjährung aus § 634a BGB. Die läuft also nicht synchron mit der dreijährigen am Jahreswechsel beginnenden (ggf. durch Verhandlungen über den Jahreswechsel hinaus verlängerten) Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer. Hier kann der Vorteilsausgleich gestört sein – ebenso wie bei der Insolvenz der Werkstatt. Das führt zu zwei Leserfragen.
1. Der Rückforderungsanspruch ist verjährt
Frage: Kurz vor Eintritt der Verjährung haben wir für den Geschädigten die Klage gegen den Versicherer auf Erstattung restlicher Reparaturkosten erhoben, und zwar kunstgerecht mit dem Antrag auf Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Versicherer.
Der Versicherer macht sich nun die Auffassung zu eigen, der zur Abtretung angebotene Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt sei wegen § 634a BGB längst verjährt. Da im potenziellen Regress des Versicherers gegen die Werkstatt fest mit der Einrede der Verjährung durch die Werkstatt zu rechnen sei, sei der Vorteilsausgleich wertlos. Daher fehle es an der elementaren Voraussetzung für die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs. Das Gericht möchte dem Gedanken folgen. Ist das richtig?
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