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  • 16.05.2022 · Nachricht · Kostenrecht

    Wert des Feststellungsantrags Nutzungsausfall

    | Der Gegenstandswert eines Feststellungsantrags im Hinblick auf weitere Nutzungsausfallentschädigung ist die Nutzungsausfallentschädigung für 365 Tage mit einem Abschlag von 20 %. Die Zeit vom Unfall bis zur Klageerhebung ist hinzuzusetzen. Grundlage ist nicht § 9 ZPO, weil Nutzungsausfall typischerweise nicht für mehr als dreieinhalb Jahre anfällt, sondern § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO (OLG Frankfurt a. M. 21.3.22, 25 W 27/21, Abruf-Nr. 229073 , eingesandt von RA Dr. Ingmar Opper, Kassel). |