· Fachbeitrag · Autokauf
Vorvertragliche Information und Vertrag bei Abweichung von objektiven Anforderungen
Nun kommen sie immer häufiger, die Urteile zu den Anforderungen an die vorvertragliche Information einerseits und die Darstellung im Kaufvertrag andererseits, wenn es um Negativabweichungen von den „objektiven Anforderungen aus § 434 Abs. 2 i. V. m. § 476 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB geht.
1. Für jede Abweichung eine quittierende Unterschrift
Auch das Hanseatische OLG Hamburg fordert: Jede Abweichung von den „objektiven Anforderungen“ aus § 434 Abs. 2 BGB muss dem Verbraucher im Kaufvertrag einzeln dargelegt werden. Zwar gibt es keine formelle Formvorschrift. Doch das OLG Hamburg entschied wie zuvor schon das OLG Köln aus Gründen der Transparenz und des vom Verkäufer zu führenden Nachweises: Jede Abweichung bedarf der die Kenntnisnahme quittierenden Unterschrift des Verbrauchers.
Wörtlich sagt das OLG Hamburg: „Und schließlich liegt im vorliegenden Fall auch deshalb keine gesonderte Vereinbarung i. S. v. § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, weil der Käufer die Vereinbarung zur Minderbeschaffenheit nicht – auch dies im Sinne eines aktiven Optierens dafür – separat unterzeichnet hat, was aber erforderlich gewesen wäre.“ (OLG Hamburg 25.3.26, 11 U 44/25, Abruf-Nr. 253353, eingesandt von RA Andre Erichsen, Harre und Koch-Fahs, Buchholz in der Nordheide).
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