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  • 17.03.2026 · Fachbeitrag · Kaufrecht

    Auslegung von Anfechtung und Widerruf auch als konkludente Rücktrittserklärung

    | Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies eine Auslegung dahin gehend, dass er damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus. Das gilt auch, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von seinem Rechtsanwalt abgegeben wurde. So entschied es der VIII. Senat des BGH. |