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  • · Fachbeitrag · Kaufrecht

    Beweislastumkehr für Kausalität zwischen Mangel und evtl. dadurch ausgelösten Schaden

    Zwei Entscheidungen des BGH zur Beweislastumkehr, die bisher nur als (sehr aussagekräftige) Pressemitteilung des Gerichtes bekannt sind, lassen aufhorchen. Es geht um die Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Die Verkäufe lagen vor dem 1.1.22, sodass § 477 BGB in seiner alten Fassung anzuwenden ist. Jedoch hat dessen Neufassung insoweit nichts geändert, denn der Kern der Reform war, dass die Beweislastumkehr nunmehr nicht mehr nur sechs Monate, sondern ein ganzes Jahr ab Gefahrübergang greift.

    1. Der Motorroller und der Unfall

    Der Verbraucher hatte einen gebrauchten Motorroller vom Händler gekauft. Am Tag nach der Übergabe stürzte er auf der Autobahn, nachdem der Roller in Pendelbewegungen gekommen war. Neben einem Fahrfehler, Windeinflüssen oder Spurrillen kam als Ursache auch eine Unwucht im Vorderrad in Betracht.

     

    Auf Letzteres berief sich der Käufer. Durch die dadurch ausgelösten Pendelschwingungen habe er die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadenersatz.