22.08.2023 · Nachricht · Kaskoversicherung
Das unzulässig veränderte Fahrzeug und der Kaskovertrag
Ein Kaskoversicherungsvertrag ist nicht deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, weil das versicherte Kraftfahrzeug objektiv nicht zum Straßenverkehr hätte zugelassen werden dürfen, entschied das OLG Celle in Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Naumburg.
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