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  • · Fachbeitrag · Haushaltsführungsschaden

    Besteht ein Anspruch bei bloßer Verlangsamung der Haushaltsführung?

    von VRiOLG a. D. Hans-Günter Ernst, Odenthal

    Nein, sagt das OLG Dresden (14.10.25, 4 U 860/25, Abruf-Nr. 253259 ) jedenfalls, wenn der Geschädigte geltend macht, hierfür lediglich ca. eine Stunde länger als ohne die Verletzung zu benötigen. Denn hieraus ergäbe sich nur eine haushaltsspezifische Einschränkung unerheblichen Umfangs von unter 20 %. Die rechtfertige keinen Schadenersatzanspruch.

     

    So war es in dem zugrunde liegenden Arzthaftungsfall. Der Kläger hatte sich eine Schnittverletzung am Finger zugezogen. Diese wurde ärztlich u. a. mit einer IP-Schiene zur Ruhigstellung versorgt. Später verblieb am Kleinfingergrundgelenk der rechten Hand eine Drucknekrose. Folgen waren Sensibilitätsstörungen und Narbenbildung. Seine Forderung auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens stützte der Kläger darauf, dass die Schiene fehlerhaft in einem zu starken Winkel angelegt worden sei. Das habe die Drucknekrose verursacht. Zudem seien bei den nachfolgenden Vorstellungen keine weiteren Befunde erhoben und die Nekrose daher nicht fachgerecht behandelt worden.

     

    Der oft – unter Bezug auf BGH NJW 96, 921 – pauschal geäußerte Gedanke, dass die bloße Verlangsamung „nur“ Verlust von Freizeit sei und nicht zu einem materiellen Ersatzanspruch führe, sondern ggf. Berücksichtigung beim Schmerzensgeld zu finden habe, greift zu kurz. Im Kern geht es um eine Mehrarbeit, für die der Geschädigte zum Ausgleich die Hilfe eines Dritten in Anspruch hätte nehmen können, also um einen materiellen Schaden. Zu einer Schadenminderung durch Mehrarbeit (längere Arbeitszeit) ist er nicht verpflichtet. Richtig liegt das LG Kaiserslautern (5.10.99, 3 O 661/95, Abruf-Nr. 080439), das dem Verletzten (Hemiparese), der seine Haushaltsarbeiten nur verlangsamt verrichten konnte, den Ersatzanspruch zugebilligt hat: Vom Verletzten kann nicht verlangt werden, dass die infolge der Arbeitsverlangsamung liegen gebliebene Hausarbeit in Überstunden erledigt wird oder der Verletzte den eingetretenen Schaden durch vermehrten Arbeits- oder Zeitaufwand ausgleicht. Auch das OLG Saarbrücken (12.7.07, 11 O 166/05) hat die Frage bei der Schadenminderung angesiedelt. Es stellt darauf ab, ob die zeitliche Mehrarbeit dem Geschädigten noch „zumutbar“ ist. Im dortigen Fall hatte die psychisch erkrankte Klägerin (Antriebsschwäche) geltend gemacht, für den Haushalt nun „ewig lange Zeit“ zu benötigen. Ob dies die Grenze der Zumutbarkeit überschritt, hatte das OLG allerdings nicht feststellen können, weil insbesondere der Umfang der Verlängerung nicht näher substanziiert war.