01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253259
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 14.10.2025 – 4 U 860/25
1. Die Streitwertbemessung eines Feststellungsantrags für Zukunftsschäden in einer Arzthaftungssache bestimmt sich danach, welche Ansprüche auf der Grundlage des Klägervortrags denkbar erscheinen.
2. Wird lediglich behauptet, infolge eines Behandlungsfehlers bei der Haushaltsführung verlangsamt zu sein, kommt insofern der Ansatz eines Haushaltsführungsschadens für die Streitwertbemessung nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 14.10.2025, Az. 4 U 860/25
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt den Streitwert auf 15.500 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Der im Jahr 1985 geborene Kläger erlitt am 01.12.2019 eine Schnittverletzung auf der Streckseite des kleinen Fingers der rechten Hand. Am 04.12.2019 stellte er sich in der Notaufnahme des ...... Klinikums ......, deren Trägerin die Beklagte ist, vor. Dort wurde die Wunde untersucht und eine Schwellung, Rötung und leichte Überwärmung festgestellt. Die Wunde wurde gespült und versorgt. Des Weiteren wurde eine IP-Schiene zur Ruhigstellung in einem 90 Grad Winkel angelegt und der Kläger antibiotisch versorgt. Wegen bleibender Schmerzen stellt sich der Kläger am 05.12.2019 bei seinem Hausarzt vor, der die Schiene abnahm und in einem anderen Winkel wieder anlegte, woraufhin die Schmerzen verschwanden. Der Kläger stellte sich ambulant im Hause der Beklagten am 06.12.2019, am 09.12.2019, am 16.12.2019 und zuletzt am 20.12.2019 vor. Es wurde u.a. eine antiseptische Behandlung mit Rivanollösung und entsprechenden Kompresse verordnet. Am 09.12.2019 und 16.12.2019 wurden an der Beugeseite Hautblasen am rechten kleinen Finger festgestellt, die eröffnet wurden. Ihm wurde eine Wiedervorstellung am 27.12.2019 empfohlen. Am Kleinfingergrundgelenk der rechten Hand ist dort eine Drucknekrose verblieben, die zu Sensibilitätsstörungen und Narbenbildung geführt hat.
Der Kläger hat behauptet, die Schiene sei fehlerhaft in einem zu starken Winkel angelegt worden, was die Drucknekrose verursacht habe. Zudem seien bei den nachfolgenden Vorstellungen keine weiteren Befunde erhoben und die Nekrose daher nicht fachgerecht behandelt worden.
Das Landgericht hat gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G...... keinen Behandlungsfehler feststellen können und selbst bei unterstellter fehlerhafter Anlage der Schiene die Kausalität für den eingetretenen Schaden verneint. Ein Behandlungsfehler bei den nachfolgenden Vorstellungen sei nicht festzustellen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass eine Überprüfung der Drucksituation durch die Behandler der Beklagten hätte stattfinden müssen, da er Schmerzen schon bei der Anlage der Schiene geschildert habe. So habe die Drucksituation, die zu dem Schaden geführt habe, erst entstehen können. Es genüge eine Mitverursachung des Schadens.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Dresden zum Aktenzeichen 6 O 886/21:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 15.000,00 € indes nicht unterschreiten sollte, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie insbesondere materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der streitgegenständlichen Behandlung Ende des Jahres 2019 / zu Beginn des Jahres 2020 entstanden ist, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind / übergehen werden.
Hilfsweise,
die Sache zur weiteren Beweisaufnahme an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu gemäß §§ 630a ff., 280, 253 BGB zu.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. G...... angenommen, dass die Anlage der Schiene am 04.12.2019 und die nachfolgenden Untersuchungen und Behandlungen im Dezember 2019 dem Facharztstandard entsprochen haben. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.
Soweit der Kläger meint, ein Behandlungsfehler sei schon deshalb anzunehmen, weil die Behandler der Beklagten den Schmerzäußerungen des Klägers bei Anlage der Schiene nicht nachgegangen seien, verfängt dies nicht. Denn dies war nicht kausal für den Schaden. Es kann zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass die Behandler am Abend des 04.12.2019 seine Schmerzäußerungen ignoriert haben, gleichwohl ist daraus kein Schaden entstanden, denn unstreitig hat er sich gleich am Folgetag, am 05.12.2019, bei seinem Hausarzt vorgestellt, der die Schiene abgenommen und neu eingestellt hat, was auch nach den Behauptungen des Klägers dazu geführt hat, dass der Schmerz "schlagartig" nachgelassen hat. Damit hat aber eine möglicherweise schadensträchtige Drucksituation noch nicht einmal 24 Stunden vorgelegen. Der Sachverständige hat eingeschätzt, dass dies nicht zu der beim Kläger, der nicht zu einer Übervernarbung neige, eingetretenen Vernarbung beigetragen habe. Dies hätte vielmehr einer längeren Beeinträchtigung bedurft, die hier indes unstreitig nicht vorlag.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind zwar die Druckstelle und die Vernarbung im unteren Bereich des kleinen Fingers als Folgen der Behandlung aufgetreten, sind aber auch ex post betrachtet nicht als Auswirkungen einer an dem Punkt zu engen Schiene zu werten, weil hierfür die Drucksituation nicht lange genug angehalten habe. Es handele sich bei dem eingetretenen Schaden vielmehr um das typische Risiko aus der Anlage einer Schiene, Die Drucksituation habe mit der Gradbeugung des Gelenkes durch die Schiene nichts zu tun.
Der Hinweis des Klägers, dass eine Mitverursachung des Schadens genüge, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ein Behandlungsfehler durch Übergehen der Schmerzäußerungen des Klägers wurde konkret nur für den 04.12.2019 bei der Anlage der Schiene um 20:00 Uhr geltend gemacht. Insoweit trat unstreitig eine Entlastung bereits am nächsten Tag bei der Vorstellung beim Hausarzt ein. Schmerzäußerung des Klägers bei den folgenden Vorstellungen wurde nicht dokumentiert.
Der Senat empfiehlt im Anschluss hieran die Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. Er beabsichtigt im Übrigen, den Streitwert für beide Instanzen abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf 15.500,- EUR festzusetzen, davon 500,- EUR für den Feststellungsantrag. Der Streitwert einer Feststellungsklage bestimmt sich zwar im Ausgangspunkt danach, welche Ansprüche aus der Sicht des Klägers möglicherweise von dem Feststellungsantrag umfasst werden (vgl. Zöller-Herget ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO, Rn 16.76 "Feststellungsklagen"; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 9 W 15/12 -, Rn. 6-9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 15. März 2010 - 12 W 9/10 -, Rn. 19, juris; Senat, Beschluss vom 29. April 2024 - 4 W 272/24 -, Rn. 5, juris), wobei es nach freilich nicht unumstrittener Auffassung auch nicht darauf ankommen soll, ob und inwieweit die Vorstellungen des Klägers, die er mit einer Klage verfolgt, realistisch sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 W 3/18 -, juris; a.A. allerdings OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 1 W 1876/07 -, juris). Das Vorbringen in der Klageschrift rechtfertigt aber auch auf dieser Grundlage keine Bewertung des Feststellungsantrags mit 15.000 EUR. Unabhängig davon, dass sich die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs nicht nach § 9 ZPO richtet und damit die in der Klage angeführte "42-Monatsregel" nicht einschlägig ist, wird nämlich die Unmöglichkeit, infolge eines behaupteten Behandlungsfehlers an der Ausführung bestimmter Haushaltstätigkeiten gehindert zu sein, schon gar nicht behauptet. Der Kläger macht lediglich geltend, hierfür ca. eine Stunde länger als ohne die Verletzung zu benötigen. Auch wenn man diese Behauptung unterstellt - wofür nach dem Sachverständigengutachten freilich nichts ersichtlich ist - ergibt sich hieraus lediglich eine haushaltspezifische Einschränkung unerheblichen Umfangs, d.h. im Umfang von unter 20% (vgl. hierzu Grüneberg-Sprau, BGB, 84. Aufl. § 843 Rn 8 m.zahlreichen weiteren Nachweisen), die keinen Schadensersatzanspruch rechtfertigt. Darüberhinausgehende Schäden, die Grundlage für die Bemessung eines Feststellungsantrags sein könnten, werden nicht behauptet.
Tenor:
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt den Streitwert auf 15.500 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Der im Jahr 1985 geborene Kläger erlitt am 01.12.2019 eine Schnittverletzung auf der Streckseite des kleinen Fingers der rechten Hand. Am 04.12.2019 stellte er sich in der Notaufnahme des ...... Klinikums ......, deren Trägerin die Beklagte ist, vor. Dort wurde die Wunde untersucht und eine Schwellung, Rötung und leichte Überwärmung festgestellt. Die Wunde wurde gespült und versorgt. Des Weiteren wurde eine IP-Schiene zur Ruhigstellung in einem 90 Grad Winkel angelegt und der Kläger antibiotisch versorgt. Wegen bleibender Schmerzen stellt sich der Kläger am 05.12.2019 bei seinem Hausarzt vor, der die Schiene abnahm und in einem anderen Winkel wieder anlegte, woraufhin die Schmerzen verschwanden. Der Kläger stellte sich ambulant im Hause der Beklagten am 06.12.2019, am 09.12.2019, am 16.12.2019 und zuletzt am 20.12.2019 vor. Es wurde u.a. eine antiseptische Behandlung mit Rivanollösung und entsprechenden Kompresse verordnet. Am 09.12.2019 und 16.12.2019 wurden an der Beugeseite Hautblasen am rechten kleinen Finger festgestellt, die eröffnet wurden. Ihm wurde eine Wiedervorstellung am 27.12.2019 empfohlen. Am Kleinfingergrundgelenk der rechten Hand ist dort eine Drucknekrose verblieben, die zu Sensibilitätsstörungen und Narbenbildung geführt hat.
Der Kläger hat behauptet, die Schiene sei fehlerhaft in einem zu starken Winkel angelegt worden, was die Drucknekrose verursacht habe. Zudem seien bei den nachfolgenden Vorstellungen keine weiteren Befunde erhoben und die Nekrose daher nicht fachgerecht behandelt worden.
Das Landgericht hat gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G...... keinen Behandlungsfehler feststellen können und selbst bei unterstellter fehlerhafter Anlage der Schiene die Kausalität für den eingetretenen Schaden verneint. Ein Behandlungsfehler bei den nachfolgenden Vorstellungen sei nicht festzustellen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass eine Überprüfung der Drucksituation durch die Behandler der Beklagten hätte stattfinden müssen, da er Schmerzen schon bei der Anlage der Schiene geschildert habe. So habe die Drucksituation, die zu dem Schaden geführt habe, erst entstehen können. Es genüge eine Mitverursachung des Schadens.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Dresden zum Aktenzeichen 6 O 886/21:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 15.000,00 € indes nicht unterschreiten sollte, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie insbesondere materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der streitgegenständlichen Behandlung Ende des Jahres 2019 / zu Beginn des Jahres 2020 entstanden ist, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind / übergehen werden.
Hilfsweise,
die Sache zur weiteren Beweisaufnahme an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu gemäß §§ 630a ff., 280, 253 BGB zu.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. G...... angenommen, dass die Anlage der Schiene am 04.12.2019 und die nachfolgenden Untersuchungen und Behandlungen im Dezember 2019 dem Facharztstandard entsprochen haben. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.
Soweit der Kläger meint, ein Behandlungsfehler sei schon deshalb anzunehmen, weil die Behandler der Beklagten den Schmerzäußerungen des Klägers bei Anlage der Schiene nicht nachgegangen seien, verfängt dies nicht. Denn dies war nicht kausal für den Schaden. Es kann zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass die Behandler am Abend des 04.12.2019 seine Schmerzäußerungen ignoriert haben, gleichwohl ist daraus kein Schaden entstanden, denn unstreitig hat er sich gleich am Folgetag, am 05.12.2019, bei seinem Hausarzt vorgestellt, der die Schiene abgenommen und neu eingestellt hat, was auch nach den Behauptungen des Klägers dazu geführt hat, dass der Schmerz "schlagartig" nachgelassen hat. Damit hat aber eine möglicherweise schadensträchtige Drucksituation noch nicht einmal 24 Stunden vorgelegen. Der Sachverständige hat eingeschätzt, dass dies nicht zu der beim Kläger, der nicht zu einer Übervernarbung neige, eingetretenen Vernarbung beigetragen habe. Dies hätte vielmehr einer längeren Beeinträchtigung bedurft, die hier indes unstreitig nicht vorlag.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind zwar die Druckstelle und die Vernarbung im unteren Bereich des kleinen Fingers als Folgen der Behandlung aufgetreten, sind aber auch ex post betrachtet nicht als Auswirkungen einer an dem Punkt zu engen Schiene zu werten, weil hierfür die Drucksituation nicht lange genug angehalten habe. Es handele sich bei dem eingetretenen Schaden vielmehr um das typische Risiko aus der Anlage einer Schiene, Die Drucksituation habe mit der Gradbeugung des Gelenkes durch die Schiene nichts zu tun.
Der Hinweis des Klägers, dass eine Mitverursachung des Schadens genüge, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ein Behandlungsfehler durch Übergehen der Schmerzäußerungen des Klägers wurde konkret nur für den 04.12.2019 bei der Anlage der Schiene um 20:00 Uhr geltend gemacht. Insoweit trat unstreitig eine Entlastung bereits am nächsten Tag bei der Vorstellung beim Hausarzt ein. Schmerzäußerung des Klägers bei den folgenden Vorstellungen wurde nicht dokumentiert.
Der Senat empfiehlt im Anschluss hieran die Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. Er beabsichtigt im Übrigen, den Streitwert für beide Instanzen abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf 15.500,- EUR festzusetzen, davon 500,- EUR für den Feststellungsantrag. Der Streitwert einer Feststellungsklage bestimmt sich zwar im Ausgangspunkt danach, welche Ansprüche aus der Sicht des Klägers möglicherweise von dem Feststellungsantrag umfasst werden (vgl. Zöller-Herget ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO, Rn 16.76 "Feststellungsklagen"; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 9 W 15/12 -, Rn. 6-9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 15. März 2010 - 12 W 9/10 -, Rn. 19, juris; Senat, Beschluss vom 29. April 2024 - 4 W 272/24 -, Rn. 5, juris), wobei es nach freilich nicht unumstrittener Auffassung auch nicht darauf ankommen soll, ob und inwieweit die Vorstellungen des Klägers, die er mit einer Klage verfolgt, realistisch sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 W 3/18 -, juris; a.A. allerdings OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 1 W 1876/07 -, juris). Das Vorbringen in der Klageschrift rechtfertigt aber auch auf dieser Grundlage keine Bewertung des Feststellungsantrags mit 15.000 EUR. Unabhängig davon, dass sich die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs nicht nach § 9 ZPO richtet und damit die in der Klage angeführte "42-Monatsregel" nicht einschlägig ist, wird nämlich die Unmöglichkeit, infolge eines behaupteten Behandlungsfehlers an der Ausführung bestimmter Haushaltstätigkeiten gehindert zu sein, schon gar nicht behauptet. Der Kläger macht lediglich geltend, hierfür ca. eine Stunde länger als ohne die Verletzung zu benötigen. Auch wenn man diese Behauptung unterstellt - wofür nach dem Sachverständigengutachten freilich nichts ersichtlich ist - ergibt sich hieraus lediglich eine haushaltspezifische Einschränkung unerheblichen Umfangs, d.h. im Umfang von unter 20% (vgl. hierzu Grüneberg-Sprau, BGB, 84. Aufl. § 843 Rn 8 m.zahlreichen weiteren Nachweisen), die keinen Schadensersatzanspruch rechtfertigt. Darüberhinausgehende Schäden, die Grundlage für die Bemessung eines Feststellungsantrags sein könnten, werden nicht behauptet.