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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Kreuzungsbereich unklar beschildert: Bauunternehmer haftet bei Verkehrsunfall

    | Verletzt ein Bauunternehmer die Pflicht zur Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vor dem Beginn der Bauarbeiten (§ 45 Abs. 6 S. 1 StVO), kann dies seine Haftung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer begründen, der infolge einer unklaren Beschilderung einen Unfall erleidet. |

     

    Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Saarbrücken (4.5.12, 13 S 161/11, Abruf-Nr. 123915) im Fall eines Bauunternehmers, der in einem Kreuzungsbereich Straßenbauarbeiten durchführte. Dabei änderte er die Beschilderung der Vorfahrtstraße durch das Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt“. Versehentlich wurde jedoch das dort ebenfalls vorhandene Verkehrszeichen mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h nicht abgedeckt. Als ein Pkw-Fahrer geradeaus über die Kreuzung fuhr, kam es zum Zusammenstoß mit einem von rechts kommenden Auto. Der Pkw-Fahrer verlangte den Ersatz seines entstandenen Schadens vom Bauunternehmer. Er habe im Hinblick auf das Verkehrsschild mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h darauf vertraut, dass er auch beim Geradeausfahren Vorfahrt habe. Im Übrigen sei die Abänderung der vorhandenen Beschilderung am Tag des Unfalls nicht genehmigt gewesen.

     

    Mit dieser Argumentation hatte er vor dem LG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, behördliche Anordnungen einholen und befolgen müsse. Das habe er hier jedoch unterlassen. Daher treffe ihn hier die Haftung.

     

    Die Entscheidung, welche Verkehrsregelungen wegen Bauarbeiten erfolgen sollen, setze eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der zu berücksichtigenden Belange sämtlicher Betroffener voraus. Diese könne sachgerecht allein durch die zuständige Behörde getroffen werden (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 474; OLG Hamm DAR 73, 251) Wegen dieser Bedeutung der verkehrsrechtlichen Anordnung für die Verkehrssicherheit stelle sich die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zur vorherigen Einholung der Anordnung als Schutzvorschrift zugunsten des fließenden Verkehrs dar, die auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll. Entgegen der Auffassung des Bauunternehmers, die sich auf eine erstinstanzliche Entscheidung des LG Traunstein (NJW 00, 2360) stützt, ist § 45 Abs. 6 StVO daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rz. 48).

    Quelle: ID 37347290