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  • 22.08.2023 · Nachricht · Gutachterkosten

    Gutachtenhonorarvereinbarung stützt die Indizwirkung

    | Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich die Indizwirkung der Honorarrechnung für das Schadengutachten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur daraus ergeben, dass sie vom Geschädigten bezahlt wurde, sondern auch aus ihrer Übereinstimmung mit einer vorhergehenden Honorarvereinbarung (BGH 7.2.23, VI ZR 137/22, Abruf-Nr. 234519 sowie BGH 7.2.23, VI ZR 138/22, Abruf-Nr. 234532 ). |