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  • · Nachricht · Erwerbsschaden

    Schadensminderungspflicht: Postzusteller muss als Werkzeugmacher arbeiten

    Der Geschädigte kann nicht jahrelang Verdienstausfall verlangen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann. Er muss sich vielmehr um eine zumutbare alternative Tätigkeit bemühen, um den Schaden zu begrenzen. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Stuttgart.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte sich bei einem Motorradunfall 2016 an einem Daumen mit dauernder Schmerzsymptomatik verletzt. In der Folge litt er (str.) unter Depressionen. Seine Tätigkeit als Postzusteller konnte er dauerhaft nicht mehr schmerzfrei ausüben. Um Jobalternativen oder eine Umschulung bemühte er sich gleichwohl nicht.

     

    Das OLG Stuttgart (8.7.25, 6 U 145/24, Abruf-Nr. 254875) warf ihm zum einen als Verstoß gegen Treu und Glauben vor, dass er eine Zusammenarbeit mit der von der Beklagten beauftragten Supportfirma bezüglich einer alternativen, leidensgerechten Tätigkeit beendet hatte. Zum anderen hätte er spätestens Anfang 2020 einen Job als Werkzeugmacher ausüben müssen. Daher rechnete das OLG das diesbezügliche fiktive Einkommen ab diesem Zeitpunkt auf den geltend gemachten Erwerbsschaden an.