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  • 17.01.2023 · Nachricht · Ersatzfahrzeug

    Miettaxikosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    | Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist bei dessen Beschädigung nicht von vornherein auf die Geltendmachung seines entgangenen Gewinns zu verweisen, sondern kann grundsätzlich stattdessen die höheren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Darauf wies das LG Leipzig in einem § 522 ZPO-Beschluss hin. |