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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Vorschadeneinwand des VR kaufrechtlich gelöst: Reparaturkosten als Verwendungen

    Als Gebrauchtwagen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erworben, mehr als ein Jahr später ein unverschuldeter Unfall und der gegnerische Versicherer wendet zwei Vorschäden ein. Die alten Schadengutachten gibt er heraus. Schadenersatz leistet er nicht, die Reparatur war aber schon durchgeführt. Der Käufer tritt vom Kaufvertrag zurück und verlangt erfolgreich als Schadenersatz die aufgewendeten Reparaturkosten. Das ist der Stoff eines Urteils des LG Arnsberg.

    1. Hinweis auf Unfallschaden in einer „Textwüste“

    Im Kaufvertrag gibt es in einem sehr eng gedrängten Text zwischen anderen Informationen den Hinweis auf „Reparierter Unfallschaden Heck und Seitenschaden rechts“. Eine gesonderte vorvertragliche Information gibt es nicht. Der Verkäufer hält die Offenlegung für ausreichend und verweist auf eine entsprechende Anwendung des § 442 BGB.

     

    Der Rücktritt geht locker durch. Schon im Kaufvertrag sei der Unfallschaden nicht hervorgehoben herausgestellt. Wörtlich: „Allerdings befinden sich die Angaben auf Seite 1 inmitten der weiteren Angaben zum Fahrzeug. Sie sind zudem weder im Text beispielsweise farblich oder durch Schriftart hervorgehoben noch in anderer Form so platziert, dass sie als „gesonderte“ Vereinbarung eingeordnet werden könnten. Im Übrigen ist auch keine Unterschrift des Klägers als Verbraucher im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung erfolgt.“