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  • · Fachbeitrag · Werkvertrag/Regress

    Die Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB und die Legende vom Mittelwert als Obergrenze

    Wurde beim Werkvertrag keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, § 632 BGB. Die immer häufiger werdenden Regressstreitigkeiten zwischen Versicherern auf der einen und Abschleppunternehmern, Reparaturwerkstätten, Schadengutachtern auf der anderen Seite werden häufig auf die „Teurer als üblich und damit zu teuer“-Behauptung aufgebaut. Alle hier angestellten Erwägungen zur Üblichkeit treffen auf Aktivprozesse der Rechnungssteller aus abgetretenem Recht ebenso zu.

    1. Versicherer versuchen eine „Höchstgrenze“ zu etablieren

    Wo immer es eine in der Rechtsprechung akzeptierte Preisübersichtsgrundlage gibt, zielen verschiedene Versicherer auf den Mittelwert als Obergrenze ab. Dieser ist in manchen der Zahlenwerke auch bereits errechnet (Beispiel: Die Preis- und Strukturumfrage PuS des Bundesverbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer VBA).

     

    Aber auch dort, wo eine Preisvereinbarung existiert, kann die Üblichkeit bei der Bestimmung eines „deutlich“ über dem Üblichen liegenden Betrags, bei dem den Rechnungssteller im Umfeld der Schadenregulierung eine Aufklärungspflicht trifft (BGH 21.11.07, XII ZR 128/05, Rn. 10, Abruf-Nr. 251205), bedeutsam sein.