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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Elektroauto, Rücktritt und die staatliche Förderung

    | Viele Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden auch erworben, weil der Kauf vom Staat mit üppigen Beträgen gefördert wird. Im Idealfall zahlt der Käufer den vollen Kaufpreis an den Verkäufer. Der Staat zahlt die Subvention an den Käufer. Manchmal aber stundet der Autohändler den Kaufpreis in Höhe des Umweltbonus. Der Käufer gibt im Förderungsantrag an das BAFA die Kontoverbindung des Autohauses an. Das ist dennoch eine Zahlung des BAFA an den Käufer, aber eben „auf das Konto des Autohauses“. |

     

    Ob so oder so, der Käufer hat den vollen Kaufpreis an das Autohaus gezahlt. In der zweiten Variante ist das jedoch „gefühlt“ anders: Der Käufer hat einen Teil, das BAFA den anderen Teil des Kaufpreises bezahlt. Und auch in der ersten Variante meint der Autohändler, „eigentlich“ habe der Käufer nur den nicht subventionierten Teil bezahlt.

     

    Das führt beim Rücktritt vom Kaufvertrag z. B. wegen nicht behobener erheblicher Mängel zu Verwirrungen: Weil der Käufer nur „seinen Teil“ überwiesen hat, meint der Autohändler, bei der Abrechnung nach § 346 BGB auch nur diesen Teil an den Käufer zurückerstatten zu müssen. Beim Käufer weckt das nicht unbedingt spontanen Argwohn, denn sein „Geldabfluss“ ist ‒ abzüglich der Verrechnung mit gezogenen Nutzungen ‒ wieder da.