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  • · Autokauf

    § 475e Abs. 5 BGB und das Verhältnis von Garantiearbeiten zur Nachbesserung

    Bild: Gemini - KI generiert

    Der für einen nach dem 31.7.26 geschlossenen Verbrauchsgüterkauf geltende § 475e Abs. 5 BGB knüpft an die gewährleistungsrechtliche Nachbesserung an. Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate. Das führt in eine Fragestellung, die bei mit einer Neu – oder Gebrauchtwagengarantie im Verbrauchsgüterkauf verkauften Fahrzeugen auftreten kann.

    1. Kann die Verjährungsverlängerung umgangen werden?

    Die Sachmangelhaftung (vulgo Gewährleistung) verlangt gemäß § 434 Abs. 1 BGB, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang so ist, wie vereinbart (§ 434 Abs. 2 BGB) und wie üblich sowie wie in der Werbung und der Annonce dargestellt (§ 434 Abs. 3 BGB). Die Garantie hingegen ist im Kfz-Handel nahezu ausschließlich als Haltbarkeitsversprechen ausgestaltet.

     

    Der clevere Autohändler wird in seinen Abwehrbemühungen gegen die Belastungen aus § 475e Abs. 5 BGB argumentieren: Das war gar keine gewährleistungsrechtliche Nachbesserung. Er habe das „auf Garantie“ gemacht. Im Vorfeld hat er den Kunden ein von ihm vorbereitetes Dokument „Garantiebeanstandung“ unterzeichnen lassen.

     

    Ist diese Differenzierung für ihn tragfähig, mit der Folge, dass die zwölfmonatige Verlängerung der Verjährungsfrist für Sachmangel aus § 475e Abs. 5 BGB gar nicht greift? Hier wird man zwei Fallgruppen unterscheiden müssen. Entscheidend ist, ob der „Garantiemangel“ faktisch (!) auch ein Sachmangel ist.

    2. Fallgruppe: Gebrauchtwagen mit hoher Laufleistung

    Als Schulbuchfall für diese Fallgruppe mag ein Gebrauchtwagen mit 200.000 km dienen, der vom Händler an einen Verbraucher verkauft wird. Es wird durch den Händler auch eine Gebrauchtwagen-Garantieversicherung vermittelt. Darin ist vereinbart, dass der Händler Garantiereklamationen entgegennimmt und an den Garantieversicherer weiterleitet.

     

    Innerhalb der kunstgerecht auf ein Jahr reduzierten Verjährungsfrist für die Ansprüche aus § 437 BGB und während der ebenfalls einjährigen Garantielaufzeit stellt bei 230.000 km die Lichtmaschine ihren Dienst ein.

     

    Der Ausfall basiert auf Verschleiß. Bei dieser Laufleistung wird ein Ausfall infolge finalen Verschleißes als üblich eingestuft. Dann ist das kein Sachmangel. Denn es gilt laut BGH 9.9.20, VIII ZR 150/18, Leitsatz a: „Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB nicht. Dies gilt auch, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.“

     

    Der Käufer hat folglich keinen Anspruch auf Nachbesserung. Wenn der Ausfall der Lichtmaschine von der Gebrauchtwagengarantie umfasst ist und von der Werkstatt „auf Garantie“ in Ordnung gebracht wird, ist das definitiv keine Nachbesserung im Sinne von § 475e Abs. 5 BGB.

    3. Fallgruppe: Neu- oder Gebrauchtwagen mit wenig Kilometern

    Als Schulbuchfall für die zweite Fallgruppe mag ein Gebrauchtwagen mit nur 20.000 km dienen, der an einen Verbraucher verkauft wird. Oder ein Neuwagen. Wenn bei einem solchen Fahrzeug ein Bauteil wie z. B. die Lichtmaschine alsbald ausfällt, kommt man nahezu ausnahmslos zu dem Ergebnis: Das ist nicht üblich und deshalb ein Sachmangel. Folglich hat der Käufer einen Anspruch auf Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB. Gleichzeitig ist – wenn vorhanden – der Ausfall über das Haltbarkeitsversprechen der Garantie abgedeckt.

     

    Beim jungen Auto sind Sachmangelhaftung und Garantie zwar noch immer rechtlich ganz unterschiedliche Dinge, jedoch ist die Folge faktisch gleich. Sowohl aus der Sachmangelhaftung als auch aus dem Garantieversprechen muss die Lichtmaschine in Ordnung gebracht werden.

    4. Faktische Kongruenz lässt rechtlichen Unterschied verblassen

    Die faktische Kongruenz führt nun zu Folgendem: Gleichgültig ob – bildhaft gesprochen – der „Sachmangelhaftungsschraubenschlüssel“ oder der „Garantieschraubenschlüssel“ in die Hand genommen wird, es wird objektbezogen immer an derselben Schraube gedreht. Wird der Garantiemangel beseitigt, wird wegen der faktischen Kongruenz auch der Sachmangel beseitigt, vice versa. Das lässt sich auf der faktischen Ebene gar nicht trennen. Folglich ist die Garantiemangelbeseitigung auch eine Nachbesserung.

     

    Auf der subjektbezogenen Ebene wird sich der Verbraucher in aller Regel keine vertieften Gedanken machen, ob die Lichtmaschine nun auf der Grundlage der Garantie oder auf der Grundlage der Sachmangelhaftung in Ordnung gebracht wird. Das Wichtigste für ihn wird sein: Er will und muss dafür nichts bezahlen. Subjektbezogen würde er – wenn er den Unterschied erfasste – das für ihn insgesamt Günstigere wollen.

     

    So wird man zum Ergebnis kommen, dass seine „Garantiereklamation“ nach dem „falsa demonstratio non nocet“-Gedanken oder konkludent auch eine Sachmangelreklamation ist. Und auch aus diesem – nur ergänzenden – Gedanken heraus liegt mit der Garantiemangelbeseitigung auch eine Sachmangelbeseitigung vor, mithin eine Nachbesserung.

     

    Die Rechtsfolge des § 475e Abs. 5 BGB, nämlich die einmalige Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist um 12 Monate tritt ein.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 204 | ID 50984454