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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Auch bei erheblichen Personenschäden nur 1,3-Gebühr

    Der Umstand, dass nach einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung ärztliche Berichte und Gutachten zu übersenden und neben Schmerzensgeld auch Sachschäden und Haushaltsführungsschaden geltend zu machen sind und Teilzahlungen unter Ablehnung weitergehender Regulierung erfolgen, macht die Angelegenheit noch nicht schwierig oder umfangreich (OLG München 21.3.14, 10 U 1750/13, Abruf-Nr. 142873).

     

    Praxishinweis

    Um eine höhere Gebühr als 1,3 zu rechtfertigen, müsse die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich gewesen sein, heißt es in Anlehnung an Nr. 2300 gebetsmühlenartig in BGH-Entscheidungen (z.B. 27.5.14, VI ZR 279/13, Rn. 20, Abruf-Nr. 141941). Unter welchen tatsächlichen Umständen das in Unfallhaftpflichtsachen nicht der Fall ist, lässt sich einer Reihe von Entscheidungen des VI. ZS und der OLG-Spezialsenate einigermaßen sicher entnehmen (BGH VA 14, 130; VA 13, 61; VA 12, 109; OLG München vorliegend und 27.5.14, 10 U 5007/13, Abruf-Nr. 142874; OLG Düsseldorf NJW 12, 2044, Abruf-Nr. 121261; OLG Celle VA 12, 20; OLG Saarbrücken VA 14, 148; r+s 13, 457; NJW-RR 12, 152). In diese restriktive Linie reiht sich das vorliegende Urteil nahtlos ein. Was in repräsentativer Zahl bislang fehlt, sind höchst- und obergerichtliche Positivbeispiele wie etwa OLG München 8.11.13, 10 U 1421/12, Abruf-Nr. 142875 (1,5). Die 1,3 plus-Judikatur der AG und LG vermittelt den Eindruck von Orientierungslosigkeit (s. Heinrich DAR 13, 113, 115).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 182 | ID 42966180