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  • 14.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142873

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 21.03.2014 – 10 U 1750/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München

    v. 21.03.2014

    Az.: 10 U 1750/13

    In dem Rechtsstreit
    ...- Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ...
    gegen
    1) ...- Beklagte und Berufungsbeklagte -
    2) ...- Beklagte und Berufungsbeklagte -
    3) ...- Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:Rechtsanwälte ...
    wegen Schadensersatzes
    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2014 folgendes
    Endurteil
    Tenor:

    I.

    Auf die Berufung der Klägerin vom 30.04.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 28.03.2013 (Az. 54 O 3278/11) in Nr. 1. und 4. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
    1.

    Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich weitere 10.454,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2012 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 235,15 € zu bezahlen.
    4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten samtverbindlich 46 %.

    Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des Sach- und Vermögensschadens, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 20.08.2009 in A., bei welchem die Klägerin auf dem Gehweg vor der Bäckerei in der M. Straße vom rückwärtsfahrenden Pkw der Beklagten zu 2) angefahren und umgestoßen wurde, wodurch sie sich beide Oberarme brach. Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Vorprozessual wurde seitens der Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 3) ein Betrag von 17.731,07 € bezahlt, davon 15.000 € Schmerzensgeld und 1.000 € Haushaltsführungsschaden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Endurteil des LG Landshut vom 28.03.2013, durch welches der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von weiteren 7.157,02 € nebst Zinsen (davon weiteres Schmerzensgeld 5.000 €, weiterer Haushaltsführungsschaden 712 €) bei gleichzeitiger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden stattgegeben wurde (Bl. 155/165 d. A.), Bezug genommen.

    Gegen dieses der Klagepartei am 04.04.2013 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 02.05.2013 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung ein (Bl. 172/173 d. A.), welche nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 20.06.2013 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 180/186 d. A.) begründet wurde.

    Die Klägerin beantragt unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen,

    1.

    Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin über das im Urteil des Landgerichts hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht von unter Euro 30.000 zu bezahlen.
    2.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin über die vom Landgericht zugesprochenen Euro 2.157,02 hinaus weiteren materiellen Schaden in Höhe von Euro 1.400,47 zu zahlen.
    3.

    Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin Euro 1.467,99 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.
    4.

    Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
    5.

    Der Feststellungstenor aus dem Urteil des Landgerichts Landshut bleibt ausdrücklich aufrechterhalten.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 21.02.2014 angehört (Bl. 221/224 d.A.).

    Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 13.01.2014 (Bl. 217/220 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 07.10.2013 (Bl. 201/204 d. A.), 12.11.2013 (Bl. 212/213 d.A.), 07.03.2014 (Bl. 227 d.A.) und der Beklagten vom 04.03.2014 (Bl. 225/226 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2014 (Bl. 221/224 d. A.) Bezug genommen.

    B.

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

    I. Das Landgericht hat überwiegend zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf weiteres Schmerzensgeld, weiteren Haushaltsführungsschaden und weiteren materiellen Schaden verneint.

    1. Schmerzensgeld:

    Die Berufung greift die Feststellungen des Sachverständigen zu den eingetretenen Verletzungen und verbliebenen Dauerschäden und Beeinträchtigungen, auf denen die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts maßgeblich beruht, nicht an. Auf Grund der sich daraus und aus der Anhörung der Klägerin im Termin vom 21.02.2013 ergebenden weitergehenden Beeinträchtigungen auch dahin, dass die Klägerin wegen der Brüche über mehrere Monate hinweg in einem Sessel schlafen musste, ist der Senat der Auffassung, dass der Klägerin insgesamt ein Schmerzensgeld von 22.000 € zusteht.

    a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa SP 2011, 107 = AGS 2011, 46 = NJW-Spezial 2010, 617 und Urt. v. 13.09.2013 - 10 U 1919/12 [[...], dort Rz. 26]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118]; RGZ 63, 104; BGHZ - GSZ - 18, 149 [154] = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff. = VersR 1955, 615 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [BGH 10.01.2006 - VI ZB 26/05] [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa SP 2011, 107 = AGS 2011, 46 = NJW-Spezial 2010, 617 ] und Urt. v. 13.09.2013 - 10 U 1919/12 [[...], dort Rz. 27]; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [[...]]; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl. 2013, Rz. 275). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [[...]]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa SP 2011, 107 = AGS 2011, 46 = NJW-Spezial 2010, 617 und Urt. v. 13.09.2013 - 10 U 1919/12 [[...], dort Rz. 28]; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 31. Aufl. 2013, Kap. 6 F Rz. 2).

    Soweit die Berufungsführerin ihr Erhöhungsverlangen nur mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründet, ist dies nicht zielführend:

    §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von "billiger Entschädigung in Geld". Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ- BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl. 2014, Teil 1 Rz. 1053).

    Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle"

    - bilden nur "in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung" (BGH VersR 1970, 134 [BGH 18.11.1969 - VI ZR 81/68]; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: "Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder - sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung - überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen."]);

    - sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 ["nur geringer Erkenntniswert"]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.08.2005 - 1 W 2282/05 [[...]]; OLGR 2006, 92; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [[...]]; Mertins VersR 2006, 47 [50]: "Anhaltspunkte mit einer erheblichen Streuweite"; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 7 Rz. 54: "Anhaltspunkte"; Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Aufl. 2010, Rz. 564: "Orientierungshilfe"; Jaeger/Luckey a. a. O. Teil 1 Rz. 1057; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 32. Aufl. 2014, S. 20: "Anregung" für die eigenverantwortliche Rechtsfindung; vgl. aus rechtstatsächlicher Sicht ebenso Musielak VersR 1982, 613 [618]);

    - sie sind aber keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134 [BGH 18.11.1969 - VI ZR 81/68]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [[...]]; Jaeger/Luckey a. a. O. Teil 1 Rz. 1057).

    Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [[...]]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere 11 Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat (Berger VersR 1977, 877 [878 unter II 3]), sind also nicht weiterführend (Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [[...]] und v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [[...], dort Rz. 17], st. Rspr.; LG Lübeck, Urt. v. 09.07.2010 - 9 O 265/09 [[...], dort Rz. 43 = SP 2010, 431 ).

    b) Die Klägerin wurde zwar zweimal operiert und war 46 Tage nicht in der Lage, ihren Haushalt zu führen. Auch verblieben als Dauerschaden die vom Sachverständigen geschilderten Bewegungseinschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits liegt die behauptete Frakturheilungsstörung und Arthrose der Schultergelenke nicht vor; es sind belastungsabhängig zeitweise Schmerzen vorhanden, weshalb dann Schmerzmittel und Antiphlogistika eingenommen werden; es liegt eine Kraftminderung vor und wegen der Einschränkungen bei Bewegungen nach hinten geht die Klägerin nicht mehr schwimmen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht eine Frakturheilungsstörung nicht und schon auf Grund der Röntgenaufnahmen und der Metallentfernung ist von einem knöchernen Überbau auszugehen. Soweit die Berufung auf die besondere psychische Belastung der Klägerin abstellt und ausführt, dass der Ehemann zur Zeit des Krankenhausaufenthaltes bettlägerig war, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin auf Grund der gemeinsamen nahezu täglichen Besuche durch Tochter und Ehemann sicher gehen konnte, dass ihr Mann ausreichend versorgt wird. Der Ehemann war, wie seine und die Einvernahme der Töchter ergeben hat, seinerzeit nicht bettlägerig, eine Einschränkung ergab sich wegen der Prothese und der fehlenden Möglichkeit Leitern zu besteigen und Auto zu fahren sowie daraus, dass der Ehemann seiner Mitarbeitspflicht im Haushalt aus Gewohnheit nicht nachkam. Der Ehemann stellte anlässlich seiner Einvernahme richtig, dass die künstliche Ernährung im Jahr vor dem Unfall erfolgte (Protokoll vom 06.03.2013, S. 5 = Bl. 150 d.A.).

    Auch ist zu Gunsten der Klägerin ein Zukunftsvorbehalt ausgeurteilt. Der Senat glaubt allerdings der Klägerin, dass ihr über Monate hinweg wegen der Brüche und der damit verbundenen Schmerzen bis zur weitgehenden Ausheilung der Brüche ein Schlafen nur im Fernsehsessel möglich war. Die Klägerin leidet, wie auch die Einvernahme ihres Ehemannes ergab, unfallunabhängig unter Asthma, weshalb sie im Bett in Seitenlage schlafen muss, was wegen der Brüche und der damit verbundenen Schmerzen ihren Angaben nach über mehrere Monate hinweg nicht möglich war, so dass sie gezwungen war, in halb aufrechter Position im Fernsehsessel zu schlafen. Auf Grund dieser gegenüber dem Ergebnis in erster Instanz weitergehenden Beeinträchtigung erscheint dem Senat nach eigener Überprüfung ein Schmerzensgeld von insgesamt 22.000 € angemessen.

    c) Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Schmerzensgeld verneint der Senat.

    (1) Den von der Berufung zitierten Entscheidungen liegen gänzlich andere Sachverhalte mit schwerwiegenderen Verletzungsfolgen zu Grunde.

    Die Entscheidung des OLG München v. 27.06.2002, Az. 1 U 3601/01 (50.000 €), betraf eine fachwidrige ärztliche Gewalteinwirkung bei der Geburt eines Jungen, die zu einer Armplexusläsion mit einer Armverkürzung um 2,5 cm, einer Seitenneigung der BWS mit erheblichem Krümmungswinkel, aufgehobener Handflächenwärtsdrehung des Ellbogengelenks, weiteren Bewegungseinschränkungen und Einschränkungen in der Berufswahl führte. Die Klägerin ist demgegenüber nicht von Geburt an, sondern erst nach Renteneintritt verletzt worden (Bl. 111 d.A.).

    Der Entscheidung des LG Köln vom 15.04.2010, Az. 5 O 36/09 ([...]; 50.000 € + immaterieller Vorbehalt), lagen ebenfalls schwerwiegendere Verletzungen zu Grunde, insbesondere eine Beckenringfraktur, Rippenserienfraktur, Oberarm- und Ellenbogenfraktur, Fraktur beider Schlüsselbeine und eine Fraktur der Kniescheibe Die verschiedenen Frakturen führten dazu, dass eine schlechte Beweglichkeit der linken Schulter mit erheblichen Schmerzen verblieb, so dass der Verletzten die für den Alltag notwendigen Funktionsgriffe mit der linken Seite nicht mehr möglich waren. Aufgrund der Beckenringfraktur bestand ein Druckschmerz über dem Schambein und am Becken blieb die linke Iliosacralgelenksfuge druck- und bewegungsschmerzhaft, so dass langes Gehen oder Stehen der dortigen Klägerin nicht mehr möglich war, zumal es unfallbedingt zu einer Aktivierung eines bereits vor dem Unfall bestehenden, degenerativen Schadens im linken Kniegelenk kam, was zu Schmerzen beim Gehen und insbesondere beim Treppensteigen führte. Hinzu kam eine unfallbedingte Fußheberschwäche, wodurch ständig eine Schiene getragen werden musste. Auch hatte die dortige Klägerin außen am linken Bein kein Gefühl mehr und musste seit dem Unfall 2 Hörgeräte tragen.

    Das Urteil des OLG Düsseldorf, VersR 2006, 666 [OLG Düsseldorf 14.01.2005 - I-22 U 81/04] sprach einer 78jährigen für die bei einem Sturz erlittene Schulterfraktur, Rippenserienfraktur, Kopfplatzwunde, Lendenwirbelfraktur und Kopffraktur des Oberschenkels mit mehreren Operationen und über drei Monaten dauerndem Krankenhausaufenthalt ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zu, wobei die Bewegungseinschränkungen gravierend waren und ein Fortbewegen auch in der Wohnung nur mittels Rollator möglich war und auch bei leichtesten Hausarbeiten erhebliche Beschränkungen verblieben.

    (2) Ein zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten liegt nicht vor. Der Senat bewertet zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend, verlangt aber wie auch die übrige Rechtsprechung, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt (zuletzt Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [[...]]; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [SP 2011, 107]), welches sich niederschlägt in

    - unangemessen niedrigen vorprozessuale Leistungen (vgl. etwa OLG Nürnberg zfs 1995, 452; VersR 1998, 731 [732] mit unzutreffender Kritik von Küppersbusch/Höher a. a. O. Rz. 277 Fn. 29; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.01.1999 - 12 U 7/98; OLG Köln NJW-RR 2002, 962 [OLG Köln 16.03.2001 - 19 U 130/00] [963]: Zahlung eines "lächerlich geringen Betrages"; OLG Naumburg VersR 2002, 1569: offensichtlich unzureichende vorprozessuale Leistung [50.000,- DM von insgesamt 225.000,- DM] und dann unzutreffende verfahrensverzögernde Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe - Revision vom BGH nicht angenommen [Beschl. v. 18.06.2002 - VI ZR 380/01], unzutreffende Kritik von Küppersbusch/Höher a. a. O. Rz. 277 Fn. 29; OLG Hamm VersR 2003, 780; Senat, Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08 [177.387,56 € mit vorgeschlagener Gesamtabfindung bei inkompletter Querschnittslähmung und schwersten Folgeerkrankungen statt angemessener 350.000,- €]; SP 2011, 107; Urt. v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [[...], dort Rz. 25-27);

    - unverständlich verzögerter Regulierung, insbesondere, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und trotzdem keine Abschlagszahlung erfolgt (BGH VersR 1964, 1103 [BGH 23.06.1964 - VI ZR 90/63]; 1967, 256 [257]; BGHZ 163, 351 = NJW 2006, 1271 [Küppersbusch/Höher Rz. 277, 278 verallgemeinern die Aussage des Urteils unter unzutreffender Berufung auf Huber NZV 2005, 620 ff. [BGH 12.07.2005 - VI ZR 83/04] und Nichtberücksichtigung der vorstehend zitierten älteren BGH-Rechtsprechung dahin, dass der BGH die Berücksichtigungsfähigkeit einer zögerlichen Schadensregulierung schlechthin offen gelassen habe]; KG VersR 1070, 379; OLG Celle VersR 1980, 632; OLG Köln, Urt. v. 09.03.2001 - 19 U 130/00 [[...]]; VersR 2001, 1396 [OLG Köln 16.11.2000 - 7 U 64/00]; OLG München [5. ZS] VersR 1981, 560; NZV 1993, 232 und NZV 1993, 434; Senat, Urt. v. 02.06.2006 - 10 U 1685/06 [[...]]; SP 2011, 107; OLG Frankfurt a. M. zfs 1994, 82; OLG Köln NZV 1995, 399 [400]; VersR 2001, 1396; Urt. v. 09.03.2001 - 19 U 130/00 [[...]]; Urt. v. 07.12.2010 - 4 U 9/09 [[...], dort Rz. 45]; OLG Nürnberg VersR 2007, 1137 [OLG Nürnberg 22.12.2006 - 5 U 1921/06]; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [[...]]; OLG Schleswig, Urt. v. 23.02.2011 - 7 U 106/09 [[...], dort Rz. 50]; LG Saarbrücken zfs 2001, 255; LG Gera VersR 2009, 1232 m. zust. Anm. Jaeger; Diehl a. a. O. S. 12 unter 4 m. w. N.; Jaeger/Luckey a. a. O. Teil 1 Rz. 997-1001);

    - unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht (Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [[...]]; OLG Brandenburg NZV 2010, 154; OLG Köln MedR 2012, 601 = VersR 2012, 907; Bachmeier Rz. 562;) und von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (Senat, Urt. v. 02.06.2006 - 10 U 1685/06 [[...]]; v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [[...]]; LG Frankfurt a. d. O. DAR 2008, 29; Wussow/Schmitt, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 54 Rz. 31), etwa der Versuch, einen Abfindungsvergleich zu erzwingen (OLG Frankfurt a. M. NVersZ 1999, 144 m. abl. Anm. Wiedemann NVersZ 2000, 14 [15]).

    Die Beklagte zu 3) hat vorprozessual 15.000 € und damit mehr als 2/3 des als angemessen zu erachtenden Schmerzensgeldes bezahlt und weitergehende Dauerschäden und Beeinträchtigungen im Übrigen - teilweise mit Erfolg - bestritten, weshalb Sachverständigenbeweis erhoben wurde. Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die Beklagte zu 3) hinsichtlich Zusatzbehandlungen fehlerhaft die Auffassung vertrat, diese seien bei der AOK einzureichen, betrifft dies nicht das Schmerzensgeld und im Hinblick auf die Legalzession schon zum Unfallzeitpunkt und die Regressgefahr vermag es der Beklagten zu 3) nicht zum Vorwurf zu gereichen, wenn sie die Klägerin primär an den Sozialversicherungsträger verweist. Die Rüge eines "entwürdigenden Verhaltens" der Beklagten zu 3) im Hinblick auf das Bestreiten der Notwendigkeit, einen Entlastungs-BH zu tragen geht fehl, da mangels näherer Darlegung der Klagepartei auch der Sachverständige erst auf Nachfrage in seinem Ergänzungsgutachten nachvollziehen konnte, weshalb die Klägerin einen Entlastungs-BH benötigt, nachdem die Klagepartei die Funktionsweise und den Entlastungseffekt zunächst nicht erläuterte. Das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2003 (BK 3) stellt auch kein nötigungsähnliches Verhalten dar, da zu diesem Zeitpunkt bereits 15.000 € auf das Schmerzensgeld bezahlt waren und das Angebot einer Gesamtabfindung auf die Schreiben der Klägervertreterin erfolgte, mit welchen ein weiterer Schmerzensgeldvorschuss von 5.000 € gefordert wurde. Ein Sachverhalt, wie er der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt zu Grunde lag, ist offensichtlich nicht gegeben und im Hinblick darauf, dass erhebliche künftige, insbesondere immaterielle Schäden aus medizinischer Sicht nicht als wahrscheinlich zu erachten sind und die materiellen Ansprüche seinerzeit beziffert waren, kann das Angebot eines Abfindungsvergleiches über einen Betrag von insgesamt 23.005,69 € nicht als über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgehendes Verhalten eingestuft werden.

    2. Haushaltsführungsschaden:

    a) Der Senat geht von einem wöchentlichen Zeitbedarf der Klägerin von 43 Stunden aus. Ausgangspunkt hierfür sind die von der Klägerin selbst (Anlage K 17) angeführten Zeiten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des gerichtlichen Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO. Es ist von einem 2- Personenhaushalt mittleren Zuschnitts auszugehen, die Klägerin und ihr Ehemann lebten in einer 85 qm großen Wohnung. Wesentlich ist, dass die Klägerin mangels Mithilfe ihres Ehemannes vor dem Unfall die Tätigkeiten Pflanzenpflege, Waschen, Einkaufen, Zubereitung von Essen, Putzen und Ordnung halten, Planung, Abwicklung von Schriftverkehr, Bankgeschäfte, Autopflege alleine durchführte und der Ehemann wegen seiner Vorerkrankungen auf besonders schonende Ernährung angewiesen war. Der von der Klagepartei behauptete erhöhte Pflegeaufwand wegen Erkrankungen des Ehemannes hat sich durch die Beweisaufnahme teilweise bestätigt. Der nicht mehr erwerbstätige Ehemann konnte keine Leitern besteigen, durfte ohnehin nicht Autofahren, bedurfte als Diabetiker und wegen seiner Krebserkrankung einer entsprechend schonenden und verträglichen Ernährung und war im Übrigen gewohnt, dass ihm gekocht und auch der anfallende Schriftverkehr erledigt wird. Zutreffend hat das Landgericht die für die Pflege von Pflanzen in der Wohnung täglich angesetzten 1,1 Stunden (7,6 Wochenstunden) auf 1,5 Wochenstunden gekürzt, da die Klagepartei zu Art und Umfang der Pflanzen und diesbezüglichen Tätigkeit nichts Konkretes auszuführen vermochte. Ausgehend von dem vom Landgericht angesetzten durchschnittlichen täglichen Bedarf für Zubereitung und Erwerb von Lebensmitteln von 3,5 Stunden ergeben sich insoweit wöchentlich 24,5 Stunden. Für Planung, Koordination von Bankgeschäften, Schriftverkehr, Reparaturen und Autopflege geht der Senat gem. § 287 ZPO statt der von der Klägerin angegebenen 10 Wochenstunden von 7 Wochenstunden aus und für die weiteren Tätigkeiten, insbesondere Waschen und Putzen von weiteren 10 Wochenstunden, zumal insoweit wegen der eingeschränkten Mobilität des Ehemannes davon auszugehen ist, dass sich die Eheleute hauptsächlich innerhalb der Wohnung aufgehalten haben. Insgesamt ergibt sich somit ein wöchentlicher Zeitbedarf von 43 Stunden. Dieses Ergebnis wird auch bei Heranziehung der Tabelle 1 von Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage, erzielt. Die auf die nicht erwerbstätige Klägerin im 2-Personenhaushalt mittleren Zuschnitts anfallende Zeit von 38,2 Wochenstunden ist im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und die insoweit auf die Haushaltstätigkeiten, insbesondere Einkaufen und Zubereitung der Schonkost entfallende zusätzliche Zeit anzuheben und der Senat geht von einem zusätzlichen Zeitbedarf von etwa 45 min./tgl. aus. Die Berufung berücksichtigt insoweit nicht, dass der Ehemann entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen zum Unfallzeitpunkt nicht bettlägerig war und nicht künstlich ernährt wurde. Dieser Zeitraum, in dem die Ehefrau sämtliche Haushaltstätigkeiten vollständig alleine führen und ihren Mann pflegen musste ("in einem Zeitraum vor dem Unfall"), fällt seinen Angaben nach ja in die Zeit, in der es ihm schlecht ging und er künstlich ernährt wurde. Ebenfalls auf Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 hat der Ehemann auf Nachfrage des Beklagtenvertreters eingeräumt, dass die Sache mit der künstlichen Ernährung vor 2008 war.

    b) Der Senat geht von einem Stundensatz von 8 € aus. Dieser Betrag entspricht der ständigen, auch veröffentlichten Rechtsprechung des Senats; der Einwand, für diesen Betrag sei eine Haushaltshilfe nicht zu bekommen, greift nicht, da eben keine Haushaltshilfe eingestellt wurde; nach dem maßgeblichen Entgelttarifvertrag für Hausangestellte beträgt im Übrigen der Bruttostundenlohn in der Vergütungsgruppe IV (= 100%, Eckentgelt) 9,66 €, was einem Nettobetrag von rd. 6,60 € entspricht.

    c) Während des Aufenthalts der Klägerin in Krankenhaus und REHA-Klinik (34 Tage bis 23.09) geriet die Eigenbedarfsdeckung vollständig in Wegfall. Deren Anteil an der Haushaltsführungstätigkeit kann auch bei einem 2- Personenhaushalt im Wege der Schätzung auf 15 % bemessen werden, Bei vollständiger Abwesenheit vom Haushalt reduziert sich der Aufwand insbesondere für Einkauf, Essenszubereitung, Reinigung, Bedarf der Klägerin an Wäsche (der Ehemann hat nach den Angaben der Zeugin nur wenig Wäsche benötigt) um den sonst durch die Anwesenheit der Klägerin erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwand (vgl. auch BGH VersR 2009, 515 [BGH 03.02.2009 - VI ZR 183/08] für einen Ein-Personenhaushalt).

    d) Es errechnet sich für 12 Tage bei einem täglichen Zeitbedarf von 6,14 Stunden (43 Wochenstunden) und einem Stundensatz von 8 € ein Anspruch in Höhe von 589,44 € und für weitere 34 Tage, gekürzt um 15 %, mithin täglich 5,22 Stunden ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.419,84 €, insgesamt somit in Höhe von 2.009,28 €; abzüglich bezahlter 1.000 € verbleiben 1.009,28 €.

    3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines weitergehenden sonstigen materiellen Schadens über die vom Landgericht unter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlungen zugesprochenen Beträge hinaus besteht nicht. Seitens der Beklagten zu 3) wurden vorprozessual 1.000 € bezahlt, wovon 962 € auf die Brille entfallen. Beim beschädigten BH ist zu berücksichtigen, dass eine Ersatzbeschaffung nur hinsichtlich der Entlastungs-BHs vorgetragen wurde und insoweit die Kosten gesondert zugesprochen wurden (Urteilsgründe 2 c und d). Die gebrauchte Kleidung (neuwertige Hose und neuwertige Bluse, insgesamt Neupreis 45,95 €, nach Klägervortrag sog. Niedrigpreisniveau) wurden mit 38 € ausreichend erstattet, so dass kein Anspruch auf weiteren Kleiderschaden in Höhe von 32,90 € besteht. Bezüglich eines weiteren Anspruches in Höhe von 188,22 € fehlt eine Begründung. Allein dass insoweit eine Differenz zum Antrag besteht, genügt nicht, nachdem das Urteil im Einzelnen darlegte, welche Schadenspositionen es in welcher Höhe für gerechtfertigt erachtet.

    4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:

    a) Der Senat geht vom Anfall einer Regelgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG von 1,3 aus (für den Anfall einer 1,3 Gebühr bei auch erheblichen Personenschäden vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 152 [OLG Saarbrücken 18.10.2011 - 4 U 400/10 - 119]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DAR 2013, 238) kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, was vorliegend auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Klagepartei vom 19.06.2013 aufgeführten Aspekte nicht der Fall war. Der Umstand, dass nach einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung ärztliche Berichte und Gutachten zu übersenden und neben Schmerzensgeld auch Sachschäden und Haushaltsführungsschaden geltend zu machen sind und Teilzahlungen unter Ablehnung weitergehender Regulierung erfolgen, macht die Angelegenheit noch nicht schwierig oder umfangreich, zumal der Haushaltsführungsschaden nur einen überschaubaren kurzen Zeitraum betraf. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Dauerfolgen ärztlicherseits eben erst nach geraumer Zeit beurteilbar sind. Die vorprozessuale Auseinandersetzung war wesentlich dadurch bestimmt, dass die Behauptungen der Klagepartei zu Dauerfolgen und der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes nicht zutreffend waren.

    2. Die gemäß Nr. 2300 VV RVG angefallene Geschäftsgebühr richtet sich hinsichtlich des Gegenstandswertes nach dem begründeten Umfang der Schadensersatzforderung, mit welcher die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Ausgehend ist insoweit von berechtigten Ansprüchen auf Schmerzensgeld und materiellen Schaden in Höhe von insgesamt 27.185,37 € (das Feststellungsbegehren wurde, soweit ersichtlich, vorprozessual nicht als Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht), so dass sich eine 1,3 Gebühr zzgl. Kostenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 1.196,43 € errechnet. Abzüglich der bezahlten 961,28 € verbleiben 235,15 €.

    II. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 IV ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 II Nr. 1, 97 I ZPO. In erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch mit dem mit einem Streitwert von 15.000 € bewerteten Feststellungsantrag obsiegte.

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    Verkündet am 21.03.2014

    RechtsgebieteBGB, StVGVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 1 StVG; § 253 BGB