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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Umfang der Informationspflicht bei Widerklagen

    • 1. In der unterbliebenen Aufklärung über die versicherungsvertragliche Prozessführungsbefugnis der Haftpflichtversicherung für eine Widerklage liegt eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag.
    • 2. Spätestens bei Zustellung des Widerklageschriftsatzes hat ein Anwalt darauf hinzuweisen, dass eine Anzeigepflicht für gerichtlich geltend gemachte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer besteht und bei Nichtanzeige die Haftpflichtversicherung leistungsfrei werden kann. Zumindest muss über die Möglichkeit des Bestehens einer Anzeigepflicht aufgeklärt und der Versicherungsvertrag im konkreten Fall geprüft werden.

    (LG Düsseldorf 20.1.15, 6 O 541/13, Abruf-Nr. 144023; nrkr.; Leitsätze des Einsenders)

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Die Kl., ein Transportunternehmen, nimmt die bekl. Anwaltskanzlei und zwei Sozien wegen anwaltlicher Fehlberatung in Regress. Hintergrund ist ein Schadensfall am 11.12.08 auf einer Baustelle an einem Bahngelände. Beim Hochheben eines Containers durch ein Transportfahrzeug der Kl. war der Kran zu nah an eine Hochspannungsleitung geraten. Es schlug Strom über, was erhebliche Schäden am Container, der Elektrik anderer Fahrzeuge, aber auch am Fahrzeug der Kl. verursachte.

     

    Die Kl. meldete den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung. Zudem mandatierte sie die bekl. Anwaltskanzlei mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Baustellenbetreiber. Dieser erhob Widerklage, die der bekl. Anwaltskanzlei Anfang Januar 2010 zugestellt wurde. Der Bekl. zu 3) beantragte für die Kl. Abweisung der Widerklage.