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  • · Fachbeitrag · Abschleppen/Standgeld

    Streitpunkt Standgeld nach Abschleppen im Polizeiauftrag

    | Mit Klage und Widerklage haben sich ein Kfz-Eigentümer und ein Kfz-Betrieb mit Abschleppservice bekämpft, nachdem der Pkw des Klägers im Auftrag der Polizei abgeschleppt und längere Zeit auf dem Betriebsgelände des Beklagten/Widerklägers abgestellt war. Mit Urteil vom 25.4.19 hat eine Berufungskammer des LG Chemnitz das komplizierte Dreiecksverhältnis Polizei/Kfz-Eigentümer/Abschleppunternehmen ausgeleuchtet (3 S 1/18, Abruf-Nr. 212104 ). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Wichtig für das Verständnis der rechtskräftigen Entscheidung ist zum einen die Drei-Phasen-Betrachtung: Zunächst der Zeitraum vor Freigabe des beschlagnahmten Fahrzeugs durch die Polizei (Phase I), sodann der Zeitraum nach Freigabe bis zur Weigerung des Beklagten, den Pkw ohne Zahlung von Standgeld an den abholwilligen Kläger herauszugeben (Phase II). Schließlich die Phase III: Weiterverwahrung gegen den Willen des abhol-, aber nicht zahlungswilligen Klägers. Zum anderen ist hervorzuheben, dass es sich bei dem verwahrten BMW 530d des Klägers um einen älteren, nicht mehr fahrbereiten Pkw gehandelt hat, der unstreitig nur noch 1.000 EUR wert war.

     

    Bis zur Freigabe durch die Polizei (Phase I) bestand ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Aus ihm ergaben sich keine Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LG ausdrücklich eingeräumt hat, rechnet er gegenüber dem Freistaat Sachsen regelmäßig nur bis zur Freigabeerklärung ab. Ab diesem Zeitpunkt müsse er seine Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Eigentümer geltend machen.