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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten/finanzierten Fahrzeug

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Mit gutem Grund hat der Verkehrsgerichtstag 2019 dieses enorm praxisrelevante Thema auf die Tagesordnung gesetzt (AK III). Die Fragestellungen lauten: Berechtigte Haftungsprivilegierungen für den nichthaltenden Kfz-Eigentümer? Regressmöglichkeiten des voll haftenden Unfallgegners und Ansprüche im Innenverhältnis. Genau darum geht es in diesem Beitrag. Höhefragen, insbesondere die leidige MwSt.-Problematik, müssen an dieser Stelle ausgeklammert bleiben. |

     

    Übersicht 1 / Rollenverteilung bei Leasingfahrzeugen

    • Zu den unumstößlichen Gewissheiten scheint zu gehören, dass Kfz-Leasinggesellschaften mit der Halterrolle nichts zu tun haben. Sie sind i. d. R. weder Alleinhalter noch Mithalter.
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    • Halter eines Leasingfahrzeugs ist „bei üblicher Vertragsgestaltung“ nach st. Rspr. des BGH (VI.ZS) der Leasingnehmer (LN) und nicht der Leasinggeber (LG), auch wenn dieser Eigentümer bleibt (BGH NJW 07, 3120 Tz. 7).
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    • An der Haltereigenschaft des LN wird selbst dann nicht gerüttelt, wenn das Fahrzeug ‒ atypischerweise ‒ nicht auf ihn, sondern während der gesamten Leasingzeit auf den LG zugelassen ist (OVG Münster NJW 14, 2811). Auch eine Mithaltereigenschaft wird vom OVG selbst bei einer solchen Fallgestaltung ausdrücklich verneint.
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    • Der VI. Senat des BGH beschränkt seine Rollenverteilung auf „übliche Vertragsgestaltungen“. Was ist heute üblich, was unüblich? Wartung, Reparatur und Schadensmanagement werden derzeit zunehmend stärker von den LG übernommen („Full-Service-Verträge“). Diese weitgehende Entlastung des LN bei gleichzeitiger Belastung des LG könnte diesen einer (Mit-)Haltereigenschaft zumindest näher bringen. Zusatzfrage: Was ist mit den Abo-Modellen, etwa von Volvo („Care by Volvo“)? Auf den ersten Blick sehen sie wie Leasingverträge aus, sind aber wohl keine. Die Reaktion der Gerichte auf die neuartigen Modelle bleibt abzuwarten. Einstweilen sollte man sich daran orientieren, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, auch wenn das nur ein Indiz für die Haltereigenschaft unter zahlreichen anderen ist. Zu den Indizien und ihre Bedeutung im einzelnen s. OVG Münster a. a. O. und Eggert, VA 16, 42.
     

    Übersicht 2 / Rollenverteilung bei bankfinanzierten Fahrzeugen

    • Die Bank lässt sich üblicherweise Sicherungseigentum übertragen. Entweder auflösend bedingt oder ohne Bedingung mit nur schuldrechtlich abgesicherter Rückübertragung. Dieser Status, verbunden mit mittelbarem Besitz, reicht nach allgemeiner Ansicht nicht aus, um die Bank zum (Mit-)Halter zu machen (BGH 7.3.17, VI ZR 125/16, NJW 17, 2352).
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    • Halter des bankfinanzierten Kfz ist der Kreditnehmer/Sicherungsgeber oder eine dritte Person, z. B. der Ehemann/Ehefrau. Zur Rollenverteilung bei Familienautos Eggert, VA 16, 42.
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    • Das Sicherungseigentum ist echtes Eigentum i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB, also Volleigentum. Bei Beschädigung des Sicherungsgutes, sprich Fahrzeugs, hat der Sicherungseigentümer grds. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG (BGH NJW 17, 2352 Tz. 19). Daneben aus § 18 StVG und aus Vertragsverletzung (Sicherungsabrede).