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  • · Fachbeitrag · Voreintragungen

    Verwertbarkeit von Voreintragungen im Verkehrszentralregister

    Zur Verwertbarkeit von Voreintragungen im Verkehrszentralregister unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Frist nach § 29 Abs. 8 S. 2 StVG (OLG Hamm 2.7.12, III-3 RBs 133/12, Abruf-Nr. 122973).

    Praxishinweis

    Das AG hatte die für den festgestellten Verkehrsverstoß im BKat vorgesehene Regelgeldbuße von 240 EUR „aufgrund der Voreintragungen des Betroffenen“ auf 300 EUR erhöht. Dabei hatte es auch noch eine im Jahr 2006 ausgesprochene Verurteilung wegen einer fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr erwähnt, die im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Das OLG ist davon ausgegangen, dass dies Einfluss auf die Bemessung der Geldbuße gehabt hat. In dem Zusammenhang verweist es dann darauf, dass diese Entscheidung zwar nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister unterliegt. Sie darf aber gem. § 29 Abs. 8 S. 2 StVG nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Da nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht sicher war, ob die fünfjährige Tilgungsfrist bereits verstrichen war, hat das OLG aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

     

    Der Verteidiger muss die Frist des § 29 Abs. 8 S. 2 StVG im Auge behalten. Sie führt zu einem umfassenden Verwertungsverbot dahingehend, dass auch die von der zwischenzeitlich eingetragenen Entscheidung ausgehende Tilgungshemmung gem. § 29 Abs. 6 S. 1 StVG entfällt (vgl. OLG Celle VA 09, 214).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 196 | ID 35802130