· Nachricht · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfallflucht und Zivilrecht
| Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt auch im Zivilrecht eine Rolle, wenn es um den Ersatz des bei dem Unfall angerichteten Schaden geht. |
Das AG Brandenburg hat zu den damit zusammenhängenden Fragen jetzt noch einmal in einem umfangreich begründeten Urteil Stellung genommen und die Frage bejaht, ob § 142 StGB als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (AG Brandenburg 28.4.25, 31 C 159/24, Abruf-Nr. 248666).
Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 180 | ID 50454442