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  • 02.11.2018 · Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Unfallflucht ist möglich, wenn der andere Unfallbeteiligte nicht feststellungswillig ist

    | Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Geschädigte aus plausiblen Gründen auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei besteht und er seinerseits gegenüber dem warteunwilligen und sodann flüchtenden Fahrer keinen eigenen Versuch unternimmt, dessen Personalien zu erfragen. So hat das LG Saarbrücken im § 111a-Verfahren entschieden. |