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  • · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt

    Muss über die Freiwilligkeit der Mitwirkung bei einer Atemalkoholmessung belehrt werden?

    Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht. Nur bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Ermittlungsbehörde kommt eine Unverwertbarkeit der Messung in Betracht (KG 30.7.14, 3 Ws (B) 356/14, Abruf-Nr. 143078).

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob der Betroffene bei einer Atemalkoholkontrolle über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt werden muss oder nicht, war in der Rechtsprechung umstritten (bejaht von LG Freiburg NZV 09, 614; AG Frankfurt a.M. NZV 10, 266; verneint von AG Michelstadt NZV 12, 97). Das OLG Brandenburg (VA 13, 192) hat sie unter Hinweis auf die Ausführungen von Cierniak/Herb (NZV 12, 409) verneint. Dem hat sich das KG angeschlossen, allerdings ohne eine weitere Begründung zu geben. Es hat sich auch nicht mit den von Cierniak/Herb abweichenden Ausführungen von Geppert (NStZ 14, 481) auseinandergesetzt. Wenn der Verteidiger die Frage der Freiwilligkeit der Mitwirkung und die fehlende Belehrung zur Grundlage eines Beweisverwertungsverbots machen will, muss er - wenn er das auch noch in der Rechtsbeschwerde geltend machen will - in der Hauptverhandlung der Verwertung des Ergebnisses der Atemalkoholmessung widersprechen. Es gilt die Widerspruchslösung des BGH (vgl. dazu BGHSt 38, 214; Burhoff VA 13, 16 u. 35; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 3491).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 212 | ID 43016781