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  • · Fachbeitrag · Straßenverkehrsgefährdung

    Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen

    Fußgängerüberwege i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i.S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V.m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen (OLG Celle 3.1.13, 31 Ss 50/12, Abruf-Nr. 130361).

    Praxishinweis

    Die Auffassung des OLG Celle zum Begriff des „Fußgängerüberwegs“ entspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VA 08, 154; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 26 StVO Rn. 7 m.w.N.).

     

    Der Angeklagte war an einem (Fußgänger)Überweg zu rasant gefahren und hatte nicht die rechte Straßenseite eingehalten. Dieses Verhalten hat das OLG weder unter § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB noch unter Ziffer 2e subsumiert. Das Missachten des Vorrechts eines Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO stelle bereits begrifflich keine Missachtung einer „Vorfahrt“ dar. Dies würde anderenfalls auch § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB überflüssig machen (vgl. OLG Hamm VRS 91, 117, 118). Die Nichteinhaltung der rechten Seite einer Fahrbahn sei nur an unübersichtlichen Stellen i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB unter Strafe gestellt. Allein der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO begründe keine Strafbarkeit.

     

    Das OLG hat jedoch auf das Fahrverhalten des Angeklagten (Einzelheiten siehe Volltext) § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB angewendet. Entscheide sich der Fahrer, eine Fahrspur entgegen der Fahrtrichtung zu nutzen, müsse er insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passe er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, sei dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 47 | ID 37699630