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  • · Nachricht · Rotlichtverstoß

    Qualifizierter Rotlichtverstoß: Feststellungen bei einer Verurteilung

    | Das OLG Düsseldorf hat noch einmal die Anforderungen an die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes dargestellt (13.7.20, IV 4 RBs 46/20, Abruf-Nr. 217541 ). |

     

    • Bei einem innerörtlich begangenen Rotlichtverstoß (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO) muss den Urteilsgründen entnommen werden können, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg? Kreuzungs- oder Einmündungsbereich? Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen?) und welchen Verkehrsbereich die Anlage geschützt hat (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr?), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen?).

     

    • Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht „bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens“ missachtet (Nr. 132.3 BKat). Grundsätzlich ist das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134). Daher muss bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in den Urteilsgründen festgestellt werden, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie vorhanden ist und ggf. wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte.