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  • · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß

    Ermittlung der maßgeblichen Rotlichtzeit

    Stützt das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (hier: länger als 1 Sekunde Rot) auf die Entfernungsschätzungen von Zeugen (hier: Polizeibeamte), bedarf es in der Regel einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlagen und Beweiswert dieser Schätzung (OLG Köln 20.3.12, III 1 RBs 65/12, Abruf-Nr. 121348).

    Praxishinweis

    Die Ermittlungen der „richtigen“ Rotlichtzeit hat für den Betroffenen erhebliche Auswirkungen. Liegt die nämlich über einer Sekunde, droht nach Nr. 132.3 BKatV ein Fahrverbot. Wegen dieser Auswirkungen legen die OLG großen Wert auf eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Ermittlung der Rotlichtzeit. Das gilt vor allem, wenn Schätzungen eine Rolle spielen, weil die häufig mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet sind. Infolgedessen bedarf es in einem solchen Fall einer wertenden Auseinandersetzung mit den Grundlagen dieser Schätzung. Ggf. sind von der ermittelten Rotlichtzeit weitere Abschläge zu machen mit der Folge, dass dann der ermittelte Wert unter eine Sekunde sinkt und damit die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr vorliegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Ermittlung der Rotlichtzeit s. auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2368 ff. m.w.N.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 103 | ID 33468120