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  • · Fachbeitrag · Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Taxiüberfall: Räuberischer Angriff, auch wenn das Fahrzeug nur noch rollt

    | Der BGH hat dazu Stellung genommen, wann das Tatbestandsmerkmal Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316a StGB) zu bejahen ist. |

     

    Sachverhalt

    Nach den Feststellungen des LG fand der Angriff auf die Taxifahrerin zu einem Zeitpunkt statt, als das Taxi noch rollte und die Taxifahrerin infolgedessen mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst war. Das LG hatte das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs abgelehnt und nicht wegen eines Verstoßes gegen § 316a StGB verurteilt. Der BGH sah es anders.

     

    Zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird (Abruf-Nr. 186139).