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  • · Fachbeitrag · Punkteabbau

    Aufbauseminar: Einzel- oder Gruppenseminar

    Fahrerlaubnisbehörden können ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass beruflich bedingte zeitliche Belastungen, Zeitmangel aus anderem Grund oder eine finanzielle Belastung des Betroffenen keinen Anlass bieten, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG statt des regelmäßig vorgesehenen Gruppenseminars als Einzelseminar gemäß § 4 Abs. 8 S. 2 StVG zu gestatten (VGH Hessen 25.6.13, 2 B 1294/13, Abruf-Nr. 132810).

     

    Praxishinweis

    Das StVG sieht in § 4 Abs. 8 S. 2 StVG vor, dass das sog. Aufbauseminar zum Abbau von Punkten auch als Einzelseminar durchgeführt werden kann. Einen entsprechenden Antrag hatte ein (vermeintlich) Prominenter gestellt und damit Schiffbruch erlitten.

     

    VG und VGH haben ihm übereinstimmend beschieden, dass kein Anspruch auf ein Einzelseminar besteht. Denn grundsätzlich sollen die Teilnehmer an Aufbauseminaren durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation ein Gruppenseminar nicht zumutbar ist (z.B. in einer psychischen Krise) oder wenn der Teilnehmer so prominent ist, dass diese Prominenz befürchten lässt, dass die Aufmerksamkeit der Teilnehmer sich in erster Linie auf die prominente Person statt auf das Seminarziel richtet. Die berufliche Stellung als für Personal- und Infrastrukturleistungen zuständiges Mitglied eines Vorstands reicht dafür aber nicht aus. Auch kann gegen die Teilnahme an einem Gruppenseminar keine zeitliche oder finanzielle Belastung vorgebracht werden. Die Erreichung des Seminarziels und damit letztlich die Verkehrssicherheit erfordern, dass auch beruflich stark eingespannte Verkehrsteilnehmer sich die Zeit 
nehmen, zur Verbesserung ihres Verkehrsverhaltens in dem vom Gesetzgeber regelmäßig vorgesehenen Umfang Gruppenseminare zu besuchen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 177 | ID 42286411