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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Buß- oder Strafverfahren ‒ allgemeine Fragen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

    | Auch in Bußgeld-/Strafsachen kann es zur Fristversäumung kommen, was dann fatale Folgen für den Mandanten haben kann. Diese lassen sich ggf. durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermeiden. Wir stellen Ihnen die damit zusammenhängenden Probleme vor. Die folgende Übersicht enthält die Antworten auf die wichtigsten allgemeinen Fragen. |

     

    Checkliste / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Frage

    Antwort

    1. Wo sind die Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt?

    • Für das Strafverfahren findet man die Regelungen zur Wiedereinsetzung in den §§ 44 ff. StPO.
    • Im Bußgeldverfahren gelten diese Vorschriften der StPO über § 52 Abs. 1 OWiG weitgehend entsprechend.

    2. Handelt es sich bei der Wiedereinsetzung um ein Rechtsmittel?

    Nein, die Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel, da mit ihr nicht die Nachprüfung einer Entscheidung begehrt wird. Es handelt sich um einen förmlichen Rechtsbehelf anderer Art.

    3. Für welche Fristversäumungen gelten die Regelungen?

    Die Vorschriften haben vor allem bei der Versäumung gesetzlicher Fristen Bedeutung.

    4. Welche Fristversäumungen können im Bußgeld- bzw. Strafverfahren in Betracht kommen?

    Hinzuweisen ist u. a. auf folgende potenzielle Fristversäumungen:

     

    • Die Versäumung der Frist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) zu stellen, soweit dieser (ausnahmsweise) fristgebunden ist,
    • die Versäumung der Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG (Burhoff/Gieg/Krenberger, OWi, 6. Aufl. 2021, Rn. 984 ff.),
    • die Versäumung der Frist zur Einlegung von sofortigen Beschwerden (§ 311 Abs. 2 StPO), wie z. B. gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 142 Abs. 7 S. 2 StPO, § 46 OWiG),
    • die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung (§ 314 Abs. 1 StPO),
    • die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) bzw. zur Einlegung der Rechtsbeschwerde/Zulassungsbeschwerde im Bußgeldverfahren nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO,
    • die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) bzw. zur Begründung der Rechtsbeschwerde/Zulassungsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG, § 345 Abs. 1 StPO,
    • die Versäumung der Hauptverhandlung, die ohne den Betroffenen stattgefunden hat (§ 329 Abs. 7 StPO, § 74 Abs. 4 OWiG),
    • die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags (OLG Düsseldorf NJW 82, 60),
    • die Versäumung der Frist für eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO, § 79 Abs. 3 OWiG) (dazu u. a. BGH NStZ-RR 16, 318).

    5. Wie ist in der Praxis in den Fällen eines Verwerfungsurteils (§ 74 Abs. 2 OWiG, § 329 Abs. 7 StPO) vorzugehen?

    Der Verteidiger sollte, wenn gegen den Betroffenen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bzw. nach § 329 StPO ergangen ist, neben der zulässigen Rechtsbeschwerde/Revision gegen das Verwerfungsurteil immer auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 74 Abs. 4 OWiG, § 329 Abs. 7 StPO) beantragen.

     

    Der Wiedereinsetzungsantrag ist von anderen Voraussetzungen abhängig als die Rechtsbeschwerde/Revision. Mit letzterer kann nur geltend gemacht werden, dass der Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt worden ist. Dagegen können mit dem Wiedereinsetzungsantrag neue Entschuldigungsgründe vorgetragen werden (KG NStZ-RR 06, 183; StV 20, 855; VA 20, 200 m. w. N.).

     

    Praxistipp | Wird Wiedereinsetzung beantragt, bleibt die Entscheidung über die Revision/Rechtsbeschwerde nach § 342 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG ausgesetzt, bis der Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig erledigt ist. Der Verteidiger darf aber nicht übersehen, dass nach Zustellung des Urteils die Rechtsmittelbegründungsfrist läuft, unabhängig davon, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist oder nicht. Die Rechtsbeschwerde/Revision muss also begründet werden.

    6. Muss vor einer Verfassungsbeschwerde ggf. ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden?

    Ja, wenn später Verfassungsbeschwerde erhoben werden soll, ist, wenn der Wiedereinsetzungsantrag möglich/zulässig ist, zuvor dieser Antrag zu stellen (BVerfG NJW 05, 3629 m. w. N.; vgl. aber BVerfG NJW 16, 1570).

    7. Wird durch einen Wiedereinsetzungsantrag die Rechtskraft aufgehoben, sodass ggf. ein Bußgeldbescheid bzw. die gerichtliche Entscheidung nicht vollstreckt werden kann?

    Nein, durch den Wiedereinsetzungsantrag wird die Rechtskraft nicht aufgehoben. Nach § 47 StPO, § 52 Abs. 1 S. 1 und 2 OWiG können aber Verwaltungsbehörde und Gericht einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

     

    Praxistipp | Der Verteidiger muss einen entsprechenden Antrag insbesondere dann stellen, wenn gegen den Mandanten ein Fahrverbot festgesetzt worden ist und ihm die Vier-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG nicht zusteht. Denn anderenfalls muss der Mandant den Führerschein abgeben und das Fahrverbot wird unabhängig davon vollstreckt, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist.

    8. Welche Rechtsfolge hat ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag?

    Der erfolgreiche Wiedereinsetzungsantrag versetzt das Verfahren in den Zustand vor der Fristversäumung zurück.

     

    Praxistipp | Das kann ggf. zu einer rückwirkenden Punktereduzierung im FAER führen (vgl. OVG Lüneburg DAR 21, 164; OVG Schleswig VA 17, 107).

    9. Was setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus?

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei Versäumung einer Frist i. S. d. § 44 Abs. 1 StPO, § 52 OWiG in Betracht.

    10. Um was für eine Frist muss es sich handeln?

    Es muss sich um eine prozessuale, notwendigerweise bei Gericht wahrzunehmende Pflicht handeln. Es ist gleichgültig, ob es eine gesetzliche oder richterliche, ursprüngliche oder verlängerte Frist ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 3).

    11. Kommt Wiedereinsetzung auch bei Versäumung einer Erklärungsfrist in Betracht?

    Nein, dann scheidet Wiedereinsetzung aus (OLG Stuttgart StRR 15, 388 für versäumte richterliche Stellungnahmefrist im Widerrufsverfahren).

    12. Kann Wiedereinsetzung beantragt werden, wenn von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst kein Gebrauch gemacht worden ist?

    Nein, das ist nicht möglich (BGH NStZ 01, 130; 12, 652; NStZ-RR 13, 381; 16, 85 [Rechtsmittelverzicht], jew. m. w. N.; OLG Celle RVGreport 17, 79; OLG Hamm 9.9.14, 5 RVs 67/14). Das gilt sowohl für das bloße Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist als auch für die Rücknahme des Rechtsmittels und den wirksamem Rechtsmittelverzicht (zuletzt BGH NStZ-RR 13, 381; NStZ-RR 16, 85 m. w. N. aus der Rspr. des BGH; OLG Celle RVGreport 17, 79).

     

    Praxistipp | Über den Wortlaut der §§ 44 ff. StPO hinaus wird aber demjenigen Wiedereinsetzung gewährt, der zwar keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 44 Rn. 2 m. w. N.; u. a. KG StraFo 11, 43).

    13. Kann man mit einem Wiedereinsetzungsantrag Zulässigkeitsmängel von fristgemäß gestellten Anträgen „heilen“?

    Nein, das ist nicht möglich (u. a. BGH StV 13, 552 m. Anm. Burhoff StRR 12, 462; NStZ-RR 19, 25; KG JurBüro 15, 43). Es kann also mit einem Wiedereinsetzungsantrag z. B. nicht geltend gemacht werden, den Angeklagten/Betroffenen treffe an den Mängeln einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) kein Verschulden.

     

    Weiterführende Hinweise