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  • 02.11.2026 · Nachricht · Prozessrecht

    Widerspruch gegen das Beschlussverfahren (§ 72 OWiG)

    Ein Betroffener kann bereits mit der Einlegung des Einspruchs einer Beschlussentscheidung durch das Gericht widersprechen. Eine solche Erklärung entfaltet dem AG gegenüber mit dem Eingang der Akten ihre Sperrwirkung gegenüber einer Hauptverhandlung.