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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch (§ 72 OWiG)

    | Das KG hat jetzt noch einmal zu den Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 OWiG (Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung) Stellung genommen. |

     

    Es stellt fest (7.11.23, 3 ORbs 222/23-122 Ss 104/22, Abruf-Nr. 238707):

     

    • Der Widerspruch nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG kann bereits im Vorverfahren oder mit der Einlegung des Einspruchs erklärt werden. Mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht entfaltet er seine Sperrwirkung für das Beschlussverfahren.