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  • 15.01.2021 · Nachricht · Prozessrecht

    Vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit bei OP-Termin

    | Legt ein Angeklagter einen Operationstermin so, dass er zur kurz darauf stattfindenden Berufungshauptverhandlung nicht wieder verhandlungsfähig ist, so ist sein Ausbleiben in diesem Termin nicht entschuldigt (§ 329 Abs. 1 StPO), wenn der Operationstermin nicht medizinisch indiziert, sondern vom Angeklagten frei wählbar war. So hat das KG entschieden (16.9.20, 3 Ss 56/20, Abruf-Nr. 219726 ). |