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Verteidiger steckt im Verkehrsstau – Gericht muss erreichbar sein
| Hat der Verteidiger seine Verspätung gegenüber dem Gericht angekündigt und sich dabei auf ein unvorhersehbares Ereignis – beispielsweise einen Verkehrsstau – berufen, kann es geboten sein, auch über den an sich sonst üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus auf dessen Eintreffen zu warten. |
So das OLG Braunschweig (20.12.24, 1 ORbs 62/24, Abruf-Nr. 246467). Mit dieser Aussage bestätigt das OLG die obergerichtliche Rechtsprechung zur Wartezeit des Gerichts und deren Verlängerung durch unvorhergesehen Ereignisse (dazu Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn. 820 ff. und 1543 ff. und Niehaus in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 2434, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung).
PRAXISTIPP | Der OLG-Beschluss enthält aber noch eine zweite ebenso wichtige Aussage. Denn: Werden Hauptverhandlungen durchgeführt, muss das Gericht für eine Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten erreichbar sein und entsprechende Telefonanrufe entgegennehmen. Das war hier nicht der Fall. Denn der Verteidiger hatte das AG in der Zeit von 8:11 Uhr bis 8:35 Uhr bei insgesamt sieben Anrufen über die Zentrale und bei weiteren 11 Anrufen unter einer Durchwahl nicht erreichen können. |