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Urteilszustellung vor Protokollfertigstellung
| Für die Wirksamkeit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils und damit für den Beginn der Revision-/Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist in Straf- und Bußgeldsachen erforderlich, dass das Protokoll der Hauptverhandlung fertiggestellt ist. Vorher darf nach § 273 Abs. 4 StPO das Urteil nicht zugestellt werden. |
Darauf hat noch einmal das OLG Karlsruhe hingewiesen (7.1.25, 3 ORbs 330 SsBs 645/24, Abruf-Nr. 247333). Nach Ansicht des Gerichts ist ein Protokoll nicht fertiggestellt, wenn neben dem Datum insbesondere auch die Unterschrift des Richters fehlt. Es reicht nicht aus, wenn sich die Unterschrift des Richters auf einem nicht als Anlage gekennzeichneten Beiblatt befindet, welches lediglich den Tenor enthält. Daraus kann kein Fertigstellungswille hinsichtlich des gesamten Protokolls entnommen werden.
MERKE | Die Fragen können insbesondere Bedeutung erlangen, wenn eine Fristversäumung hinsichtlich der Rechtsmittelbegründung im Raum steht. Denn durch die Zustellung des Urteils vor Fertigstellung des Protokolls wird die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt, kann also auch nicht versäumt werden. |