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  • 17.07.2020 · Nachricht · Prozessrecht

    Unwirksame Einschränkung der Verteidigervollmacht für Zustellungen

    | Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung, wie z. B. des Bußgeldbescheids, bei den Akten befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach der § 145a Abs. 1 StPO entsprechenden Bestimmung des § 51 Abs. 3 S. 1 1. HS OWiG kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen des Betroffenen als zustellungsbevollmächtigt. Deshalb erweist sich eine in die Vollmacht ausdrücklich aufgenommene Ausnahme für die „Empfangsvollmacht“ ebenso als unwirksam wie eine entsprechende Streichung innerhalb einer an sich unbeschränkten Vollmachtsurkunde. |