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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Rechtsbeschwerde: So vermeiden Sie Fallstricke

    | Ist der Mandant im Bußgeldverfahren trotz aller Bemühungen des Verteidigers verurteilt worden, steht als Rechtsmittel (nur) die Rechtsbeschwerde (§§ 79 ff. OWiG) zur Verfügung. Die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass nur wenige Rechtsbeschwerden Erfolg haben. Das liegt u. a. auch daran, dass der Verteidiger bei der Begründung des Rechtsmittels Fehler macht, die zum Scheitern des Rechtsmittels führen. Die folgenden Entscheidungen sollen helfen Fallstricke zu vermeiden. |

    1. Unterlassen Sie Bezugnahmen

    Das KG ruft eine Selbstverständlichkeit im Zusammenhang mit der Begründung des Rechtsmittels in Erinnerung (5.12.18, 3 Ws (B) 287/18, Abruf-Nr. 206780): Sie dürfen nicht auf Anlagen Bezug nehmen, um das Rechtsmittel zu begründen. Das gilt insbesondere für Verfahrensrügen. Diese müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden. Verboten ist insoweit nicht nur die Bezugnahme auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift, sondern auch auf Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke.

    2. Tragen Sie die Gründe für Ablehnung des Beweisantrags vor

    In der zweiten Entscheidung hat das KG eine Verfahrensrüge als unzulässig angesehen, mit der der Betroffene geltend gemacht hatte, dass das Amtsgericht seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt habe (5.12.18, (3 Ws (B) 266/18, Abruf-Nr. 206777). Begründung: Zwar hatte der Betroffene den Inhalt seines Beweisantrags umfassend mitgeteilt, wenn auch nicht im Wortlaut. Er hatte zudem vorgetragen, wie sich die schriftlichen Urteilsgründe zu dessen Ablehnung verhalten. Mit welcher Begründung der Beweisantrag dagegen in der Hauptverhandlung zurückgewiesen wurde, blieb jedoch offen. Das hätte (auch) vorgetragen werden müssen.