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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung

    Pflichtverteidiger bei U-Haft im Bußgeldverfahren

    Aufgrund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 OWiG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO (LG Ellwangen 14.10.11, 1 Qs 82/11, Abruf-Nr. 120040).

    Praxishinweis

    Ebenso hat bereits das OLG Köln entschieden (NZV 99, 96). Der Beiordnung steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene im Zweifel die Untersuchungshaft in einer anderen Sache erleidet. Er wird dadurch in gleicher Weise in der Vorbereitung seiner Verteidigung behindert. Dies ist auch für die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 OWiG wegen U-Haft in einem anderen Verfahren anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 11, 19; LG Heilbronn StV 11, 222; LG Itzehoe StRR 10, 268; LG Köln StV 11, 663; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14; a.A. LG Saarbrücken StRR 10, 308).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 33 | ID 31022540