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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidiger

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung eines Verteidigers kommt auch schon im Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Strafaussetzung nach § 56f StGB in Betracht (AG Backnang 4.7.13, 2 BWL 117/12, Abruf-Nr. 132370).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung hat keinen verkehrsstrafrechtlichen Hintergrund, auf sie soll aber doch hingewiesen werden. Denn die mit einem Bewährungswiderruf zusammenhängenden Fragen können auch bei verkehrsstrafrechtlichen Verurteilungen Bedeutung erlangen. Der Beschluss des AG ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zu begrüßen ist, dass das AG in seinem Beschluss nicht nur die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO bejaht hat, sondern das vor allem auch in einem sehr frühen Verfahrensstadium tut, in dem ein Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft noch nicht einmal vorgelegen hat. Die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren ist nämlich immer noch selten (vgl. dazu eingehend Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2133 ff.). Und: Wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, wird er auch im Strafvollstreckungsverfahren eher in einem späteren Verfahrensabschnitt beigeordnet und nicht schon frühzeitig - etwa mit Stellung des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft. Zu beiden Punkten nimmt das AG Stellung und begründet sie überzeugend. Das hat für die Praxis insbesondere auch deshalb Bedeutung, weil der Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes, der hier eine Rolle gespielt hat, in der Praxis häufig ist.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | ID 42235806